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Gesetz* BrMilRegVO Nr 165 § 28 Abs 2
Rechtssatz\ Auch bei einem negativen Kompetenzkonflikt
zwischen Verwaltungsgerichten und Arbeitsgerichten findet § 28 Abs 2 BrMilRegVO Nr 165 Anwendungo Die Bestimmung des zuständigen Gerichts obliegt auch in diesem Falle dem Bundesgerichtshof«,
Aktenzeichens I ARZ 307, 55 Beschluß des BGH v0 15° Dezember 1955
ARZ 307/55
Beschluss
In Sachen
des Krankenkassenangestellten Walter B
Antragstellers 9
■-> vertreten durchs Rechtsa;
gegen
das Land Nordrhein-r-Westfalen, vertreten durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15o Dezember 1955 beschlossens
Der Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen,, wird zurückgewiesen«
Der Antragsteller, der vor dem Zusammenbruch als Inspektor im Dienst der Allgemeinen Ortskrankenkasse Stendal stand, erstrebt seine Gleichstellung mit dem in § 4 Abs 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11© Mai 1951 (BGBl I S 307) in der Passung vom 10 September 1953 (BGBl I S 1288) bezeich-
Antragsgegner,
Gründe s
neten Personen auf Grund des § 4 Abs 2 dieses Gesetzes« Per Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat seinen dahin gehenden Antrag mit Bescheid vom 23« März 1954 abgelehnt und den Einspruch des Antragstellers mit Bescheid vom 20«, Juli 1954 zurückgewiesen«
Der Antragsteller hat daraufhin zunächst Klage vor dem Arbeitsgericht in Düsseldorf erhoben« Er hat die Klage jedoch zurückgenommen, als der Vorsitzende des Arbeitsgerichts in der mündlichen Verhandlung der Ansicht Ausdruck gab, das-Arbeitsgericht sei für die geltend gemachten Ansprüche nicht zuständig« Er hat nunmehr Klage bei dem LandesVerwaltungsgericht in Düsseldorf erhoben, das nach seinen Anträgen entschieden hat« Auf die Berufung des Antragsgegners hat das Oberverwaltungsgericht in Münster das Urteil des Landesverwaltungsgerichts mit Bescheid vom 23« September 1955 - VIII A 439/55 - abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen, weil für den geltend gemachten Anspruch ausschließlich die Arbeitsgerichte zuständig seien« Der Bescheid ist seit dem 3o November 1955 rechtskräftig« Der Antragsteller bittet, der Bundesgerichtshof möge gemäß § 28 Abs 2 BrMilRegVO Nr 165 das zuständige Gericht bestimmen« Er halt eine erneute Anrufung des Arbeitsgerichts nicht für erforderlich, weil dieses, wie aus dem früheren Verfahren sowie aus Entscheidungen dieses Gerichts in gleich gelagerten Fällen hervorgehe, den Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten nicht für gegeben erachte, vielmehr der Auffassung sei, die Verwaltungsgerichte seien zuständig«
Nach § 28 Abs 2 in Verbindung mit Art 8 Abschn III Nr 88 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtsein-heit usw« vom 12« September 1950 (BGBl I, 455) wird das zuständige Gericht auf Antrag eines Beteiligten vom
Bundesgerichtshof bestimmt, wenn sowohl ein Verwaltungsgericht wie ein ordentliches Gericht seine Gerichtsbarkeit rechtskräftig mit der Begründung verneint hat, daß der Rechtsweg vor dem anderen Gericht zulässig sei* Zu den ordentlichen Gerichten im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die Arbeitsgerichte«» § 28 BrMilRegVO Nr 165 hat das Verhältnis der Verwaltungsgerichte zu den Zivilgerichten bei Streitigkeiten über die Frage, ob ein bürgerlich-rechtliches oder ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis vorliegt, entsprechend der veränderten Einrichtung der Verwaltungsgerichte für die frühere Britische gone neu geordnet* Bis dahin galt im Verhältnis der ordentlichen Gerichte zu den Verwaltungsgerichten die Vorschrift des § 17 Abs 1 GVG, wonach die ordentlichen Gerichte bindend über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden hatten«. Biese Regelung galt auch im Verhältnis der Verwaltungsgerichte zu den Arbeitsgerichten, die bei Erlaß der BrMilRegVO Nr 165 als Sondergerichte auf dem Gebiet der streitigen Zivilgerichtsbarkeit bestanden (über die Geltung des § 17 Abs 1 GVG für die Arbeitsgerichte für die frühere Rechtslage% Volkmar JW 1927, 1625; für die jetzige Rechtslage im Gebiet des Verwaltungsgerichtsgesetzes % Bayero Gerichtshof für Kompetenzkonflikte, BayObIG 1952, 347 ^752,7;; Schnorr von Carolsfeld Arbeitsrecht 1954? 469)o Im Verhältnis der Arbeitsgerichte zu den ordentlichen Gerichten im Sinne des § 12 GVG handelt. es sich nicht um die Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern um die sachliche Zuständigkeit (RGZ 158, 193 /i957; Dersch-Volkmar 6* Aufl Anm 174 zu § 1 ArbGG mit weiteren Nachweisen) und daher um den gleichen Rechtsweg im Sinne des § 17 GVG (Kern, Gerichtsverfassungsrecht 2o Aufl S 33)o Burch § 28 Abs 1 Satz 1 BrMilRegVO Nr 165 ist den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges die gleiche Wirkung beigelegt worden wie den Entscheidungen der Zivilgerichte
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über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilge-richten* Damit ist aber auch im Verhältnis zu den Arbeitsgerichten die Möglichkeit von Kompetenzkonflikten eröffnet worden (dazu Porsthoff, Lehrbuch des Verwaltungs-rechts, Allg Teil 3o Aufl S 101 f)„ Diese Zuständigkeitsstreitigkeiten haben durch § 28 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 BrMilRegVO Nr 165 eine nähere Regelung erfahren.» Da diese Vorschriften eine Entscheidung aller der durch § 28 Abs 1 Satz 1 aufgeworfenen Kompetenzkonflikte bezwecken, kann danach für die Auslegung des Begriffs »ordentliches Gericht» nicht § 12 GVG herangezogen werden,, Dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entsprechend müssen darunter vielmehr die Gerichte in dem weiteren Sinne des § 17 GVG verstanden werden, also die ordentlichen Gerichte unter Einschluß der Arbeitsgerichte (so auch für § 28 Abs 1 Satz 2 BrMilRegVO Nr 165 OVG Hamburg MDR 1952, 633; Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone 1954, Fußnote 152)„ Auch bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten und Arbeitsgerichten ist danach der Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs 2 BrMilRegVO Nr 165 zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.» Durch das Arbeitsgerichtsgesetz vorn September 1953 (BGBl I S 1267) ist zwar inzwischen als oberes Bundesgericht für die Arbeitsgerichtsbarkeit das Bundesarbeitsgericht errichtet worden, das insoweit die gleiche Stellung einnimmt wie der Bundesgerichtshof auf dem Gebiet der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit0 Die Vorschrift des Art 8 Abschn III Nr 88 des Gesetzes vom 120 September 1950 (BGBl I S 455)? durch die der Bundesgerichtshof auch für § 28 Abs 2 BrMilRegVO Nr 165 an die Stelle des Deutschen Obersten Gerichtshofs getreten ist, ist jedoch unverändert geblieben* Deshalb muß der Bundesgerichtshof auch bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen einem Verwaltungsgericht und einem Arbeitsgericht die Be-
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Stimmung des zuständigen Gerichts vornehmen, obwohl ihm keines dieser Gerichte im Instanzenzuge nachgeordnet ist«.
Die besonderen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Bestimmung gemäß § 28 Abs 2 BrMilRegVO Nr 165 sind hier jedoch noch nicht erfülltP Zwar hat das Ober-Verwaltungsgericht in Münster die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte rechtskräftig mit der Begründung verneint, die Arbeitsgerichte seien zuständig«, Dagegen haben die Arbeitsgerichte noch nicht über ihre Zuständigkeit entschiedene Von dem gesetzlichen Erfordernis einer rechtskräftigen, die Parteien bindenden Entscheidung kann, wie der Senat bereits im Beschluß vom 14«, Juli 1954 (I ARZ 153/53) ausgesprochen hat, nicht abgesehen wer-den«, Das ist schon deshalb nicht möglich, weil dem Bundesarbeitsgericht als oberen Bundesgericht auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit nach § 81 BVerwGGes die Möglichkeit der Verweisung an das erstinstanzliche Verwaltungsgericht offenstehto Diese Möglichkeit kann nicht durch eine vorzeitige Zuständigkeitsbestimmung nach § 28 Abs 2 BrMilRegVO Nr 165 abgeschnitten werden« Der Umstand, daß das Arbeitsgericht in anderen Fällen den Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten mit der Begründung für unzulässig erklärt hat, die Verwaltungsgerichte seien zuständig, rechtfertigt deshalb eine Bestimmung nach § 28 Abs 2 BrMilRegVO Nr 165 noch nicht«,
Der Antrag erweist sich damit als zur Zeit unzulässig und mußte zurückgewiesen werden«,
Wilde
Bock