BGH · I ARZ 284/73 vom 09.11.1973

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Leitsatz / Zusammenfassung

Mai 1973 hat sich das Amtsgericht Hessisch-Oldendorf für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit nach § 6a AbzG an das Amtsgericht Norden verwiesen. Das Amtsgericht Hessisch-Oldendorf hat beim Bundesgerichtshof beantragt, gemäß § 36 Ziff.6 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. Da das Amtsgericht Norden zu dem OLG-Bezirk Oldenburg, das Amtsgericht Hessisch-Oldendorf zu dem OLG-Bezirk Celle gehört, ist der Bundesgerichtshof für die Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO zuständig. Nach § 6 a Abs.3 Abzahlungsgesetz hat das Gericht im Falle des Einspruchs gegen den Vollstrek-kungsbefehl (§ 700 ZPO) den Rechtsstreit von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung an das Wohnsitzgericht des Käufers zu verweisen. Da die Prüfling und Entscheidung über die Zulässigkeit des Einspruchs eine mündliche Verhandlung erfordert (§§ 3^0 a, 3^1 ZPO), dem Käufer aber nach dem Grundsatz des § 6 a AbzG eine mündliche Verhandlung nur an seinem Wohnsitzgericht zugemutet werden soll, spricht dieser Umstand dafür, § 6 a Abs.3 AbzG als Spezialvorschrift anzusehen mit der Folge, daß die Bestimmungen der §§ 700 Satz 2 2. Diese Rechtsfrage bedarf im Streitfall aber keiner abschließenden Entscheidung, denn das Amtsgericht Norden ist nach § 6 a Abs.3 Satz 4 AbzG, § 276 Abs. 2 ZPO in jedem Fall zuständig; ein Verweisungsbeschluß bindet das darin bezeichnete Gericht auch dann, wenn er entgegen der Vorschrift des § 508 Abs.3 ZPO ohne Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs ergangen ist; dieses Gericht hat nunmehr seinerseits die Zulässigkeit des Einspruchs zu prüfen (BGH, Beschluß vom 12.

Zitierte Normen

Schlagwörter

Amtsgericht12AbzGzuständigEinspruchZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF i arz zu dem BESCHLUSS in der Sache der Firma Wj Hess,-1 Möbel-Versand, Antragstellerin, - vertreten durch Rechtsbeistand Arno Hess. gegen Fräulein Christine Antragsgegnerin. vertreten durch Rechtsanwälte und Notare Dr. Graf von und V. W\ wegen Schadenersatz gemäß Kaufvertrag vom 30.7.71. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenk-mann, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm beschlossen: Das Amtsgericht in Norden wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 6 ZPO). Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe Gegen den vom Amtsgericht Hess.-Oldendorf erlassenen und am 12. Februar 1973 für vollstreckbar erklärten Zahlungsbefehl hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 12. April, eingegangen am 13. April 1973 Einspruch einlegen lassen. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 1973, eingegangen am 9. Mai 1973 haben die Prozeßbevollmächtigten der Schuldnerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist beantragt und gleichzeitig Einspruch gegen den Vollstreckungsbefehl eingelegt. Mit Beschluß vom 10. Mai 1973 hat sich das Amtsgericht Hessisch-Oldendorf für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit nach § 6a AbzG an das Amtsgericht Norden verwiesen. Das Amtsgericht Norden hat die Übernahme abgelehnt, weil das verweisende Amtsgericht die Zulässigkeit des Einspruchs nicht geprüft und darüber nicht entschieden habe und deshalb die Verweisung nicht bindend sei. Das Amtsgericht Hessisch-Oldendorf hat beim Bundesgerichtshof beantragt, gemäß § 36 Ziff. 6 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. Da das Amtsgericht Norden zu dem OLG-Bezirk Oldenburg, das Amtsgericht Hessisch-Oldendorf zu dem OLG-Bezirk Celle gehört, ist der Bundesgerichtshof für die Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO zuständig. Zuständig ist das Amtsgericht Norden. Nach § 6 a Abs. 3 Abzahlungsgesetz hat das Gericht im Falle des Einspruchs gegen den Vollstrek-kungsbefehl (§ 700 ZPO) den Rechtsstreit von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung an das Wohnsitzgericht des Käufers zu verweisen. Da die Prüfling und Entscheidung über die Zulässigkeit des Einspruchs eine mündliche Verhandlung erfordert (§§ 3^0 a, 3^1 ZPO), dem Käufer aber nach dem Grundsatz des § 6 a AbzG eine mündliche Verhandlung nur an seinem Wohnsitzgericht zugemutet werden soll, spricht dieser Umstand dafür, § 6 a Abs. 3 AbzG als Spezialvorschrift anzusehen mit der Folge, daß die Bestimmungen der §§ 700 Satz 2 2. Halbsatz, 508 Abs. 3 ZPO keine Anwendung finden, eine Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs in diesem Stadium des Verfahrens demnach nicht stattfindet, vielmehr erst das Wohnsitzgericht über die Zulässigkeit des Einspruchs entscheidet. Diese Rechtsfrage bedarf im Streitfall aber keiner abschließenden Entscheidung, denn das Amtsgericht Norden ist nach § 6 a Abs. 3 Satz 4 AbzG, § 276 Abs. 2 ZPO in jedem Fall zuständig; ein Verweisungsbeschluß bindet das darin bezeichnete Gericht auch dann, wenn er entgegen der Vorschrift des § 508 Abs. 3 ZPO ohne Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs ergangen ist; dieses Gericht hat nunmehr seinerseits die Zulässigkeit des Einspruchs zu prüfen (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1966 - Ib ARZ 266/66 - NJW 67, 565). Krüger-Nieland Alff Sprenkmann Schönberg v. Gamm