BGH · I ARZ 284/73 vom 09.11.1973
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Leitsatz / Zusammenfassung
Mai 1973 hat sich das Amtsgericht Hessisch-Oldendorf für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit nach § 6a AbzG an das Amtsgericht Norden verwiesen. Das Amtsgericht Hessisch-Oldendorf hat beim Bundesgerichtshof beantragt, gemäß § 36 Ziff.6 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. Da das Amtsgericht Norden zu dem OLG-Bezirk Oldenburg, das Amtsgericht Hessisch-Oldendorf zu dem OLG-Bezirk Celle gehört, ist der Bundesgerichtshof für die Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO zuständig. Nach § 6 a Abs.3 Abzahlungsgesetz hat das Gericht im Falle des Einspruchs gegen den Vollstrek-kungsbefehl (§ 700 ZPO) den Rechtsstreit von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung an das Wohnsitzgericht des Käufers zu verweisen. Da die Prüfling und Entscheidung über die Zulässigkeit des Einspruchs eine mündliche Verhandlung erfordert (§§ 3^0 a, 3^1 ZPO), dem Käufer aber nach dem Grundsatz des § 6 a AbzG eine mündliche Verhandlung nur an seinem Wohnsitzgericht zugemutet werden soll, spricht dieser Umstand dafür, § 6 a Abs.3 AbzG als Spezialvorschrift anzusehen mit der Folge, daß die Bestimmungen der §§ 700 Satz 2 2. Diese Rechtsfrage bedarf im Streitfall aber keiner abschließenden Entscheidung, denn das Amtsgericht Norden ist nach § 6 a Abs.3 Satz 4 AbzG, § 276 Abs. 2 ZPO in jedem Fall zuständig; ein Verweisungsbeschluß bindet das darin bezeichnete Gericht auch dann, wenn er entgegen der Vorschrift des § 508 Abs.3 ZPO ohne Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs ergangen ist; dieses Gericht hat nunmehr seinerseits die Zulässigkeit des Einspruchs zu prüfen (BGH, Beschluß vom 12.