BGH · I ARZ 267/76

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Amtsgericht Diepholz ist der Auffassung, die Verweisung sei unwirksam, weil nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter zuständig sei, und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts war abzulehnen, weil kein Fall des § 36 Nr. 6 ZPO gegeben ist; die Verweisung des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück ist unwirksam, weil der Rechtspfleger damit ein Geschäft des Richters wahrgenommen hat, das ihm weder übertragen ist noch übertragen werden kann (§ 8 Abs.4 Satz 1 RpflG). Die hier einschlägige Vorschrift des § 700 a ZPO, nach der § 696 a ZPO entsprechend gilt, wenn der Schuldner im Falle des § 38 Abs.3 Nr. 2 Buchst, b ZPO gegen den Vollstreckungsbefehl Einspruch erhebt, ist in § 20 Nr. 1 RpflG nicht erwähnt. Nach dieser Entscheidung ist auch im Falle des § 700 a ZPO der Grundsatz maßgebend, daß dem Schuldner eine mündliche Verhandlung nur an seinem Wohnsitz zugemutet werden soll, daher eine mündliche Verhandlung und die Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs durch das Mahngericht nicht stattfindet (vgl. Das Oberlandesgericht folgert weiter, da weder eine mündliche Verhandlung stattfinde, noch die Zulässigkeit des Einspruchs beim Gericht des Mahnverfahrens geprüft werde, sei es gerechtfertigt, die in § 20 Nr. 1 RpflG ausgesprochene Übertragung der Verweisung nach § 696 a ZPO auch auf die Fälle des § 700 a ZPO zu erstrecken. Dem kann nicht gefolgt werden, auch wenn der vom Oberlandesgericht entwickelte Grundsatz der Begünstigung des Schuldners durch die Regelungen der §§ 696 a, 700 a ZPO anerkannt wird. Angesichts der in § 8 Abs.4 Satz 1 RpflG angeordneten Unwirksamkeit, wenn der Rechtspfleger ein Geschäft des Richters wahrgenommen hat, das ihm nach dem Rechtspflegergesetz weder übertragen ist noch übertragen werden kann, bedarf es einer klaren und eindeutigen Abgrenzung von übertragenen und nicht übertragenen Geschäften. Da § 20 Nr. 1 RpflG zwar den § 696 a ZPO, nicht aber den § 700 a ZPO erwähnt, ist die Verweisung nach § 700 a ZPO eine Aufgabe des Richters. Es kann auch nicht gefolgert werden, weil nach § 700 a ZPO in dem dort benannten Fall § 696 a ZPO "entsprechend" gilt, finde bei einer Verweisung nach Einspruch die Regelung des § 696 a ZPO samt ihrer zuständigkeitsrechtlichen Ergänzung (Rechtspflegerzuständigkeit) Anwendung (so Vollkommer, Rpfl. Demnach ist die Verweisung durch den Rechtspfleger unwirksam (§ 8 Abs.4 Satz 1 RpflG); es liegt daher kein Fall des § 36 Nr. 6 ZPO vor; es haben sich noch nicht verschiedene Gerichte rechtskräftig, d.

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GeschäftRechtspflegerEinspruchRpflGVerweisungRpflZPOSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:__________nein ZPO §§ 700 a, 696 a; RechtspflegerG v. 5. November 1%^ BGBl I 2065, §§ 8 Abs. 4 Satz 1, 20 Nr. 1 Die Verweisung nach §§ 700 a, 696 a ZPO ist Aufgabe des Richters. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1975 ^ 3- ^ 267/76 -. BUNDESGERICHTSHOF I ARZ 267/76 BESCHLUSS in Sachen Verlagsgemeinschaft Inh. Reinhard Ortsteil Gläubigerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen Rolf Schuldner 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1976 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdt-feger beschlossen: Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe Das im Mahnverfahren tätige Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück hat den Zahlungsbefehl für vorläufig vollstreckbar erklärt und nach Eingang des Einspruchs des Schuldners die Sache nach §§ 696 a und 700 a ZPO an das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Amtsgericht Diepholz verwiesen. Diese Verweisung hat der Rechtspfleger ausgesprochen. Das Amtsgericht Diepholz ist der Auffassung, die Verweisung sei unwirksam, weil nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter zuständig sei, und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 36 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts war abzulehnen, weil kein Fall des § 36 Nr. 6 ZPO gegeben ist; die Verweisung des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück ist unwirksam, weil der Rechtspfleger damit ein Geschäft des Richters wahrgenommen hat, das ihm weder übertragen ist noch übertragen werden kann (§ 8 Abs. 4 Satz 1 RpflG). Nach § 20 Nr. 1 RpflG ist das Mahnverfahren einschließlich der Vollstreckbarkeitserklärung, sowie die Verweisung an das Landgericht, die Ver- Weisung nach § 696 a ZPO und nach § 6 a Abs. 3 AbzG im Falle des Widerspruchs, soweit sie nicht aufgrund mündlicher Verhandlung beschlossen werden (§ 697 Abs. 2 ZPO), dem Rechtspfleger übertragen. Die hier einschlägige Vorschrift des § 700 a ZPO, nach der § 696 a ZPO entsprechend gilt, wenn der Schuldner im Falle des § 38 Abs. 3 Nr. 2 Buchst, b ZPO gegen den Vollstreckungsbefehl Einspruch erhebt, ist in § 20 Nr. 1 RpflG nicht erwähnt. Diese fehlende Bezugnahme beruht auch nicht auf einem Versehen des Gesetzgebers,sondern darauf, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, die Verweisung nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbefehl setze die Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs voraus und sei daher dem Richter vorzubehalten (vgl. Vollkommer, Rpfl. 75, 118 zur Entstehungsgeschichte der Neufassung des § 20 Nr. 1 RpflG). Das Schrifttum hat sich dem überwiegend angeschlossen und die Verweisung nach § 700 a ZPO als Richterangelegenheit angesehen (vgl. Diederichsen BB 74, 381; Löwe NJW 74, 473, 478; Baumbach/Lauterbach 34. Aufl. Anm. 1 zu § 700 a ZPO). Anderer Auffassung ist das Oberlandesgericht Düsseldorf (Rpfl. 75, 141; dazu zustimmend Vollkommer in Rpfl. 75, 118). Nach dieser Entscheidung ist auch im Falle des § 700 a ZPO der Grundsatz maßgebend, daß dem Schuldner eine mündliche Verhandlung nur an seinem Wohnsitz zugemutet werden soll, daher eine mündliche Verhandlung und die Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs durch das Mahngericht nicht stattfindet (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1973 -I ARZ 284/73 - Rpfl. 74, 148; Senatsbeschluß vom 23. Januar 1976 - I ARZ 7/76 - NJW 76, 676 - in beiden Beschlüssen ist die Frage erörtert, aber offen gelassen). Das Oberlandesgericht folgert weiter, da weder eine mündliche Verhandlung stattfinde, noch die Zulässigkeit des Einspruchs beim Gericht des Mahnverfahrens geprüft werde, sei es gerechtfertigt, die in § 20 Nr. 1 RpflG ausgesprochene Übertragung der Verweisung nach § 696 a ZPO auch auf die Fälle des § 700 a ZPO zu erstrecken. Dem kann nicht gefolgt werden, auch wenn der vom Oberlandesgericht entwickelte Grundsatz der Begünstigung des Schuldners durch die Regelungen der §§ 696 a, 700 a ZPO anerkannt wird. Angesichts der in § 8 Abs. 4 Satz 1 RpflG angeordneten Unwirksamkeit, wenn der Rechtspfleger ein Geschäft des Richters wahrgenommen hat, das ihm nach dem Rechtspflegergesetz weder übertragen ist noch übertragen werden kann, bedarf es einer klaren und eindeutigen Abgrenzung von übertragenen und nicht übertragenen Geschäften. Der hier maßgebliche § 20 Nr. 1 RpflG enthält die Übertragung einzelner genau umschriebener Gruppen von Geschäften und Einzelgeschäften, die durch Benennung der einschlägigen Gesetzesvorschriften eindeutig bestimmt sind. Nicht benannte Geschäfte sind nicht übertragen. Da § 20 Nr. 1 RpflG zwar den § 696 a ZPO, nicht aber den § 700 a ZPO erwähnt, ist die Verweisung nach § 700 a ZPO eine Aufgabe des Richters. Es kann auch nicht gefolgert werden, weil nach § 700 a ZPO in dem dort benannten Fall § 696 a ZPO "entsprechend" gilt, finde bei einer Verweisung nach Einspruch die Regelung des § 696 a ZPO samt ihrer zuständigkeitsrechtlichen Ergänzung (Rechtspflegerzuständigkeit) Anwendung (so Vollkommer, Rpfl. 75, 118, 119 unter II). Denn die Regelung der Zivilprozeßordnung, unter den Voraussetzungen des § 700 a sei § 696 a ZPO anzuwenden, besagt nicht gleichzeitig, daß das Geschäft des § 700 a dem Rechtspfleger übertragen sei; die Übertragung richterlicher Geschäfte ist ausschließlich im Rechtspflegergesetz geregelt, dort fehlt eine Erwähnung des § 700 a ZPO. Demnach ist die Verweisung durch den Rechtspfleger unwirksam (§ 8 Abs. 4 Satz 1 RpflG); es liegt daher kein Fall des § 36 Nr. 6 ZPO vor; es haben sich noch nicht verschiedene Gerichte rechtskräftig, d. h. durch einen prozessual wirksamen Ausspruch für unzuständig erklärt. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts war danach abzulehnen. Al ff v. Gamm Merkel Schwerdtfeger Schönberg