Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
nein
SS
ZPO §§ 689 Abs. 2, 703 d
Die gerichtliche Zuständigkeit für das Mahnverfahren bestimmt sich allein nach § 703 d Abs. 2 ZPO, wenn der Antragsgegner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. In diesen Fällen findet § 689 Abs. 2 ZPO keine Anwendung.
Beschluß vom 19. Juni 1981 - I ARZ 256/81
BUNDESGERICHTSHOF
i arz 256/ei BESCHLUSS
in Sachen
der Firma S^BfeS.p.a., Via LBB 35, Italien,
- Antragstellerin -
vertreten durch Rechtsanwalt
gegen
Herrn Chretien van der 119 Rue de
c/o A. FBB/Frankreich,
- Antragsgegner -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr, Teplitzky
beschlossen:
Das Amtsgericht Düsseldorf wird für das Mahnverfahren als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebühren-frei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
3
ss
Gründe :
Gemäß § 36 Nr. 6 ZPO war für das Mahnverfahren das Amtsgericht Düsseldorf als das zuständige Gericht zu bestimmen.
Hat - wie hier - der Antragsgegner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist für das Mahnverfahren das Amtsgericht zuständig, das bei unbeschränkter sachlicher Zuständigkeit der Amtsgerichte im ersten Rechtszug für das streitige Verfahren zuständig wäre (§ 703 d Abs. 1 und 2 ZPO). Das ist hier das Amtsgericht Düsseldorf, da nach dem Vorbringen der Antragstellerin davon auszugehen ist, daß für den Bezirk dieses Gerichts der besondere Gerichtsstand des Artikels 5 Nr. 3 EuG-Übk und des § 32 ZPO gegeben ist.
Zu Unrecht meint der Rechtspfleger des Amtsgerichts Düsseldorf, daß § 689 Abs. 2 ZPO gegenüber der Regelung des § 703 d ZPO Vorrang habe. Zwar kommt es nach § 689 Abs. 2 ZPO für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit grundsätzlich darauf an, ob und wo der Antragsteller im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Diese Regelung gilt aber nicht uneingeschränkt. Wie den §§ 690 Abs. 1 Nr. 5, 692 Abs.1 Nr. 1 und 696 Abs. 1 ZPO zu entnehmen ist, ist der Anwendungsbereich des § 689 Abs. 2 ZPO auf die Fälle zugeschnitten, in denen der Antragsgegner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Denn die in § 696 Abs. 1 ZPO vorgesehene Abgabe des Rechtsstreits an das in §§ 690 Abs. 1 Nr. 5, 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO genannte Gericht und die vom Gesetz damit vorgesehene Fortführung des Verfahrens als Streitverfahren im inländischen allgemeinen Gerichtsstand des Antraggegners kommt nicht in Betracht, wenn dieser keinen solchen Gerichtsstand hat. Daraus ergibt sich, daß § 703 d ZPO, der gerade für diese Fälle Bestimmung trifft und die - sonst ausgeschlossene - Berücksichtigung eines besonderen Gerichts-
Standes des Antraggegners ermöglicht, der Regelung des § 689 Abs. 2 ZPO vorgeht (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zur Vereinfachungsnovelle, BT-Drucksache 7/5250, Seite 15). Im übrigen ist auch nicht zu erkennen, welchen Anwendungsbereich § 703 d ZPO noch hätte, wenn es für die gerichtliche Zuständigkeit auch bei Nichtgegebensein eines inländischen allgemeinen Gerichtsstandes des Antragsgegners allein auf die Voraussetzungen des § 689 Abs. 2 ZPO ankäme.
v. Gamm
Al ff
Merkel
Piper
Teplitzky