BUNDESGERICHTSHOF
T ARZ 234/90
BESCHLUSS
in der Sache
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Antragsteller,
- vertreten durch:
Rechtsanwälte
und
gegen
Rechtsanwalt J| der Firma
mbH & Co.
als Konkursverwalter über das Vermögen resellschaft F|
KG, S(
Antragsgegner
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper,
Dr. Teplitzky, Dr. Mees und Dr. v. Ungern-Sternberg
beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,— DM festgesetzt .
Gründe:
I. Der Antragsgegner ist Konkursverwalter im Konkurs über das Vermögen einer Publikumskommanditgesellschaft. Alleinige Kommanditistin der Gemeinschuldnerin ist eine Treuhandgesellschaft, an der 1.006 Kapitalanleger beteiligt sind, unter ihnen die 234 Antragsteller der vorliegenden Sache und 104 Antragsteller eines weiteren Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens (I ARZ 240/90).
Die Antragsteller und andere Anleger haben die von ihnen gezeichneten Kapitalbeträge nicht vollständig gezahlt. Die von der Treuhandgesellschaft daraus hergeleiteten An-
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Sprüche auf Verzugszinsen hat der Antragsgegner aus abgetretenem Recht der Treuhandgesellschaft in 850 Verfahren im ganzen Bundesgebiet gerichtlich geltend gemacht. Den Abschluß einer Musterprozeßvereinbarung auf der Grundlage von Vorschlägen der Antragsteller hat der Antragsgegner abgelehnt .
Die Antragsteller begehren - ebenso wie die Antragsteller in der Parallelsache I ARZ 240/90 - analog § 36 Nr. 3 ZPO die Bestimmung eines zuständigen Gerichts. Zur Begründung ihres Gesuchs haben sie ausgeführt:
Zwar stehe einem Beklagten nach § 36 Nr. 3 ZPO kein Antragsrecht zu. Aus Gründen der Prozeßökonomie sei aber vorliegend in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung nach ihrem Normzweck eine Gerichtsstandsbestimmung gleichwohl geboten . Eine getrennte Prozeßführung führe auf Seiten der Antragsteller zu überflüssigen Mehrkosten, bürde aber auch der Konkursmasse ein völlig unnötiges Kostenrisiko auf. Darüber hinaus drohe die Gefahr divergierender Entscheidungen und im Hinblick auf die Vielzahl der Prozesse eine "Verstopfung" der Justiz. Auch sei in Betracht zu ziehen, daß die Inanspruchnahme der Kapitalanleger in 850 verschiedenen Prozessen von den angerufenen Gerichten als rechtsmißbräuchlich angesehen werde.
II. Das Gesuch war abzulehnen. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung sind nicht gegeben. Prozeßwirtschaftliche Erwägungen, wie sie die Antragsteller geltend machen, rechtfertigen vorliegend unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung im ganzen eine
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Gerichtsstandsbestimmung nicht. Einer solchen steht das Bedenken entgegen, daß die Antragsteller in ihrer Eigenschaft als Beklagte nach § 36 Nr. 3, § 37 ZPO nicht antragsberechtigt sind. Das Interesse eines Beklagten, zusammen mit anderen Streitgenossen verklagt zu werden, wird von der Prozeßordnung nicht geschützt (BGH, Beschl. v. 9.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439). Davon ist nach der gesetzlichen Regelung auch dann auszugehen, wenn der Kläger - wie vorliegend - gegen eine Vielzahl von Beklagten mit einer sachlich und rechtlich gleichgelagerten Begründung Klage erhebt. Denn zu berücksichtigen ist insoweit nicht nur der Vortrag des Klägers, der in allen Fällen gleich lautet; zu berücksichtigen ist auch, daß die Einwendungen der Beklagten und deren Interessen in den einzelnen Streitfällen nicht notwendigerweise einheitlich sind. Daß dies vorliegend anders sei, kann nicht vorausgesetzt werden und ist dem Vortrag der Antragsteller auch nicht zu entnehmen.
Gründe, die eine Gerichtsstandsbestimmung gleichwohl rechtfertigten, sind nicht gegeben. Für ein rechtsmißbräuchliches Vorgehen des Antragsgegners bei Inanspruchnahme der Antragsteller jeweils in dem vom Gesetz dafür in erster Linie zur Verfügung gestellten allgemeinen Gerichtsstand des § 13 ZPO oder für ein sonst treuwidriges Verhalten, das die Bestimmung eines zuständigen Gerichts erfordert hätte, besteht kein Anhalt. Die Ablehnung des Abschlusses einer Musterprozeßvereinbarung reicht dafür nicht aus. Es ist nicht ersichtlich, von den Antragstellern auch nicht vorgetragen, daß sie - als Nichtbeteiligte an einem Musterprozeß - bereit seien, sich dem Ausgang dieses Prozesses zu beugen und Einwendungen individueller Art gegen ihre Inanspruchnahme fal-
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len zu lassen sowie den Antragsgegner davor zu sichern, daß die Konkursmasse infolge Nichtgeltendmachung von Zinsansprüchen bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Musterprozesses geschmälert wird. Eine Zurückweisung des Klagebegehrens des Antragsgegners durch die von ihm angerufenen Gerichte als rechtsmißbräuchlich kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.
Darüber hinaus kann im Gerichtsstandsbestimmungsverfah-ren nicht berücksichtigt werden, daß - wie die Antragsteller meinen - bei Abweisung der vom Antragsgegner erhobenen Klagen die Konkursmasse mit Blick auf die ihr dann zur Last fallenden Prozeßkosten gefährdet werden würde. Die Berücksichtigung dessen setzte eine sachliche Prüfung der Erfolgsaussichten der vom Antragsgegner erhobenen Klagen voraus, für die im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren kein Raum ist. Im übrigen ist das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren kein geeignetes Mittel, einer Überlastung der Justiz entgegenzuwirken .
Schließlich ließe sich auch der Normzweck, der Gefahr divergierender Entscheidungen vorzubeugen (BGHZ 90, 155, 157), durch eine Gerichtsstandsbestimmung vorliegend nur unvollkommen erreichen. Soweit der Verfahrensstand in den einzelnen Sachen fortgeschritten ist oder diese bereits in die Rechtsmittelinstanz gelangt sind, kann ihm nicht mehr Rechnung getragen werden (BGH, Beschl. v. 17.10.1979 - IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188, 189 m.w.N.). Außerdem ist zu berücksichtigen, daß - über insgesamt 338 Antragsteller in vorliegendem Verfahren und in der Parallelsache hinaus -mehr als 500 weitere Kapitalanleger verklagt sind, die einen Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung nicht gestellt haben.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 3 ZPO.
v. Gamm
Piper
Teplitzky
Mees
v. Ungern-Sternberg