I «lü 834/57
2406 019
Beschluß
In Sachen
des Rechtsanwalts Hans in als Konkursver
waiters über den Nachlaß des am 7*Februar 1957 in S( verstorbenen Vertreters Josef om in S<
Straße 0,
Klägers, gegen
die Firma Franz $000 KG,* Kleiderfabrik in W(PHP* vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, die Witwe Frau Else 1^000 gehe 80000 in B^BHNtraße,
Beklagte,
ßbevi
jichtigtes und Gerd
hat der Bundesgerichtshof, I, Zivilsenat, in der Sitzung vom 5-November 1957 unter Ititv/irkung der Bundesrichter Prof. Br.h-c.« Wilde, BrcBimbach, Br.Bock, Br.Nastelski
i
und Br.Weiss •
beschlossen?
Als zuständiges Gericht wird gemäß § 36 Ziff. 6 ZPO das Amtsgericht in Wissen bestimmt.
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Ber Kläger hat als Nachlaßkonlcursverwalter vor dem Amtsgericht in Siegen Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1-000.— BM wegen eines im Besitz der
Beklagten befindlichen Kraftwagens begehrt und die Örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts mit dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO begründet« Der Erblasser hatte den Kraftwagen unter Eigentumsvorbehalt gekauft, den Kaufpreis jedoch nur sum Teil bezahlt. Der Restpreis wurde von der Beklagten bezahlt. Nach Ansicht des Klägers gehört der Kraftwagen zur Konkursmasse. In der mündlichen Verhandlung vom 30.August 1957 bat der Kläger hilfsweise den weiteren Antrag gestellt; die Beklagte zur Herausgabe des Kraftwagens zu verurteilen. Die Beklagte hat die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts gerügt und "der Klageänderung hinsichtlich des Hilfsantrags" widersprochen. Der Kläger hat beantragt, die Klageänderung als sachdienlich zuzulassen und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Y/issen, den Gerichtsstand des Wohnsitzes der Beklagten, zu verweisend Durch Beschluß vom 6.September 1957 hat das Amtsgericht Siegen "die in der Verhandlung vom 30,August 1957 beantragte Klageänderung als sachdienlich zugelassen", sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit "an das örtlich zuständige Amtsgericht in Wissen" verwiesen. Durch Beschluß vom 15*Oktober 1957 bat sich auch das Amtsgericht in Wissen für örtlich unzuständig erklärt und die Sache gemäß § 3.6 Ziff.6 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Nach § 36 Ziff. 6 ZPO ist das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zu bestimmen, wenn verschiedene Gerichte, von welchen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das Amtsgericht in Wissen liegt im Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz. Das
Amtsgericht in Siegen liegt im Bezirk des Oberlandesgerichts in Hamm/frestf» Da beide Amtsgerichte in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken liegen, ist der Bundesgerichtshof das im Instanzenzug zunächst höhere Gericht. Für den negativen Kompetenzkonflikt, der zwischen den Amtsgerichten in Siegen und in Wissen besteht, ist also die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes für die vom Amtsgericht in Wissen nachgesuchte Entscheidung gegeben»
Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts in Siegen vom 6.September 195" ist nach § 276 Abs« 2 Satz 1 ZPO unanfechtbar. Ebenfalls als rechtskräftig zu werten ist der Beschluß des Amtsgerichts in Wissen vom 15.Oktober 1957. Zwar spricht dieser Beschluß keine ausdrückliche (Zurück-) Verweisung an das Amtsgericht in Siegen aus; seine Unzuständigkeit serklärung beruht aber auf der Auffassung, daß das Amtsgericht in Siegen sich zu Unrecht für unzuständig erklärt habe und deshalb die Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits wieder übernehmen müsse. Auch in einem solchen Palle ist die Zulässigkeit einer Beschwerde (§ 567 ZPO) zu verneinen. Im übrigen bed&rf es, um die Zuständigkeit des zunächst höheren Gerichts nach § 36 Ziff. 6 ZPO zu begründen, auch keines die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit abweisenden, rechtskräftigen Urteils. Dementsprechend hat der Senat in dem Beschluß vom 24.Februar 1953 (I .ABZ 395/52, IM Sr.l zu § 36 Ziff.6 ZFO) für einen insoweit gleichliegenden Fall eine rechts-kräftige Zuständigkeitsleügnung bejaht und die Voraussetzungen des § 56 Ziff.6 ZPO für gegeben erachtet. Für die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche (Haupt- und/oder Hilfsantrag) ist auch in jedem Fall eines der beiden bereits mit der Sache befaßt gewesenen Amtsgerichte (Siegen oder Wissen) zuständig.
Für den auf unerlaubte Handlung gestützten, mit der Klage geltend .gemachten Schadensersatzansprudh war zunächst das angerufene Amtsgericht in Siegen nach § 32 ZPO zuständig- Diese für den ursprünglichen Klagantrag gegebene Zuständigkeit konnte durch die Geltendmachung weiterer Ansprüche (hier des hilfs weise geltend gemachten Herausgabeanspruchs) nicht geändert werden« Die durch Erhebung der Klage begründete Rechtshängigkeit der Streitsache hat nach §. 263 Abs. 2 Nr« 2 ZPO die Wirkung, daß die Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird. Soweit im Wege der nachträglichen Klagenbäufung weitere Ansprüche, sei es als Hauptansprüche oder als HilfsansprU-che, geltend gemacht werden, tritt hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags überhaupt keine Veränderung der die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für diesen Antrag begründenden Umstände ein.
Die nachträglich geltend gemachten neuen Ansprüche sind in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Klageänderung zu betrachten; außerdem ist für diese Ansprüche die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gesondert zu prüfen. Einer Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit für diese neuen Ansprüche bedarf es auch im Falle einer Rüge dann nicht, wenn die nachträgliche Geltendmachung als unzulässige Klageänderung angesehen wird. In jedem Falle hat das angerufene und für den zunächst erhobenen Klageantrag. zuständige Prozeßgericht sachlich über diesen Antrag .zu entscheiden. Danach war und blieb das Amtsgericht in Siegen nach § 32.ZPO zur sachlichen Entscheidung über den auf unerlaubte Handlung gestützten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz berufen. Insoweit war
also auch die nach § 276 ZPO ausgesprochene Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht in Wissen
nicht gerechtfertigt- Pas Amtsgericht in Siegen hat-«
te vielmehr über diesen (Haupt-)Antrag sachlich entscheiden müssen»
Uird dem Hauptantrag der Klage statt gegeben, so ist ein Hilfsantrag ohnehin gegenstandslos. Hur für den Pall, daß der Hauptantrag unbegründet ist, kommt eine sachliche Entscheidung über den Hilfsantrag in Betrachte Für diesen Pall ist dann, soweit der Hilfsantrag nachträglich erhoben ist, die Frage der Klageänderung und weiter im Falle einer entsprechenden Rüge die Zuständigkeit des Gerichts zu prüfen- Bei Annahme einer unzulässigen Klageänderung kann die Klage in vollem Umfang - hinsichtlich des Hauptantrages durch Sachentscheidung und hinsichtlich des Hilfsantrages durch Prozeßabweisung - abgev/iesen werden. Wird die nachträgliche Geltendmachung des Hilfsantrages - wie im vorliegenden Fall - für zulässig erachtet, obwohl insoweit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu verneinen ist, so ist der Rechtsstreit hinsichtlich des Hilfsantrages nach § 276 ZPO auf Antrag des Klägers an das örtlich zuständige* Gericht zu verweisen. .
Pie Bindurigswirkung des § 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO
beschränkt sich auf die Erklärung der Unzuständigkeit
und auf die Verweisung. Sie erstreckt sich nicht etwa *
auch auf rechtliche Erwägungen, die das verweisende Gericht seinem Beschluß zugrundelegt. Pas Amtsgericht in TTissen verweist hierzu mit Recht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Püsseldorf in NJW 1954»
479 (mit Anmerkung von Benkard). Pas Gericht, an das .
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aer Rechtsstreit nach § 276 ZPO verwiesen wird., ist nicht an die Beurteilung der Rechtsnatur des Klageanspruchs durch das verweisende Gericht gebunden, ui\d zwar auch dann nicht, wenn gerade diese rechtliche Beurteilung die Grundlage fUr die Verweisung gebildet hat* (In dem von Oberlandesgerieht Düsseldorf entschiedenen Pall batte das verweisende Gericht das Vorliegen einer Patentstreitsache nach § 51 PatG angenommen und die Sache mit dieser Begründung an das zuständige Patentgericht verwiesen; das an die Verweisung gebundene Patentgericht hat dagegen - ohne Recbtsverstoß - das Vorliegen einer Patentstreitsache verneint.) Das Amtsgericht in Siegen hat die Zulassung der Klageänderung (unter Ziff.l des Beschlusses vom 6.September 1957) als Voraussetzung für dievon ihm ausgesprochene Verweisung (unter Ziff.2 dieses Beschlusses) angesehen. Rach § 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO erstreckt sich die Bindung nur auf die Verweisung als solche, nicht auch darauf, ob die Voraussetzungen für die Verweisung gegeben sind. Deshalb ist auch im vorliegenden Pall, soweit es sich um den Hilfsantrag handelt, das Amtsgericht in Wissen an die im Beschluß vom 6.September 1957 zu dem Ausdruck gebrachte Zulassung der Klageänderung nicht gebunden. Es liegt auch keine unanfechtbare Entscheidung im Sinne des § 270 ZPO darüber vor, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder daß die-Änderung zuzulassen sei; eine solche Entscheidung kann nur durch unselbständiges Zwischenurteil nach § 303 ZPO oder in den Gründen des Endurteils getroffen werden. Es ist also nicht richtig, wenn das verlegende Amtsgericht meint, durch den Beschluß des Amtsgerichts in Siegen vom 6.September 1957 sei eine den Zuständiglreitsstreit überschreitende Bindung in sachlicher Hinsicht herbeigeführt worden. Der
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Verweisungsbeschluß hält sich? mag er auch sachlich unrichtig sein, im Bahmen des § 276 ZPO und bietet als solcher auch keine “prozessuale Eigenart“, die es rechtfertigen könnte, die durch § 276 Abs. 2 ZPO angeordnete Bindungswirkung aufzuheben. Die Auffassung des 'vorlegenden Gerichts, die Zulassung der Klageänderung und die Verweisung ließen sich nicht trennen, trifft gerade für die hier allein entscheidungserhebliche Bindungsv/irkung nicht zu. Hit Hecht hat deshalb bereits die Beklagte darauf hingewiesen, daß das Amtsgericht in Wissen an die Zulassung der Klageänderung - hinsichtlich des nachträglich erhobenen Hilfsantrags -durch das Amtsgericht in Siegen nicht gebunden sei. Es ist also auch nicht richtig, wenn das AmtsgeirLcht in Wissen ausführt, es sei “wohl denkgesetzlich auszuschließen, daß das Amtsgericht nunmehr noch die Sach- .
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dienlichkeit der Klageänderung verneinen könnte, denn mit der Verneinung der Sachdienlichkeit der Klageänderung würde der Grund der Verweisung wieder in sich zu-sairunenfallen"i Auch wenn - wie in der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf - der Grund der Verweisung rechtlich von dem zweiten Gericht nicht gebilligt wird, bleibt die Bindung an die Verweisung als solche bestehen. Die in § 276 Abs.2 ZPO vorgeschriebene Bindung kann ihren Zweck, Zuständigkeits- :
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Streitigkeiten abzuschneiden, nur erfüllen, wenn das Verfahren, auf dem der Verweisungsbeschluß beruht, der Nachprüfung entzogen ist? die Bindung deckt daher auch den sachlich unrichtigen Verweisungsbeschluß, was übrigens das vorlegende Gericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats in BGHZ 1, 341 an sich nicht verkennt. Anders ist die Rechtslage allenfalls dann zu beurteilen, wenn der Verweisungsbeschluß schleck
terdings nicht als eine im Rahmen des § 276 ZPO getroffene Anordnung angesehen werden kann (vglo hierzu auch die bex'eits erwähnte Entscheidung des Senats vom 24*Pe-hruar 1953)« Von einem solchen Ausnahmefall kann hier Jedoch nicht die Rede sein. Die Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht in Siegen an das Amtsgericht in Wissen war an und für sich im Rahmen des § 276 ZPO denkbar« Das Amtsgericht in Wissen hat sich daher zu Unrecht an den Verweisungsbeschluß für nicht gebunden erachtet. Zur Beseitigung des hierdurch entstandenen negativen
Kompetenzkonfliktes war mithin unter Berücksichtigung der durch § 276 Abs.*2 Satz 2 ZPO eingetretenen Bindungswirkung das Amtsgericht in V/issen als zuständiges Ge-
richt zu bestimmen
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