BGH · I ARZ 233/54 vom 12.10.1954

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Leitsatz / Zusammenfassung

Gesetz: ZPO 5§ 32, 36 Ziff 3; UnlWG § 24 Rechtssatz: Bei der Geltendmachung von Ansprüchen, die außer auf die Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb auch auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen gestützt werden können, bedarf es keiner Zuständigkeitsbestimraung nach § 36 Ziff 3 ZPO« Das nach § 32 ZPO zuständige Gericht wird durch § 24 UnlY/G, von Ausnahme füllen abgesehen (vgl EG in GRUE 1939, 930 /9337), nicht gehindert, den Sachverhalt auch nach den Vorschriften des Gesetaes gegen unlauteren Wettbewerb au prüfen» nur auf die Vorschriften der §§ 823 ff 3GB, sondern auch auf die Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb stützen und meint,, insoweit sei wegen des hierfür an sich nach § 24 UnlY/G gegebenen ausschließlichen Gerichtsstandes, der für die Antragsgegnerin zu 1) Konstanz sein würde, in sinngemäßer Anwendung des § 36 Ziff 3 ZPO die erbetene Zuständigkeitsbestimmung geboten (so auch Bayer,Ob,Landesgericht Beschluß vom 20*. Januar 1950, HEZ 3, 79)* Biese Auffassung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das nach § 32 ZPO zuständige Gericht den Sachverhalt nur nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen, nicht aber auch nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb prüfen könnte (so noch RGZ 123, 120 /I297; RG.JW.1929* Banach ist, von Ausnahmefällen abgesehen (vgl RG in GPJÜR 1939, 930 /533/'), bei einer im Gerichtsstand des § 32 ZPO erhobenen Klage der einheitliche Sachverhalt auch nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu prüfen (Reimer, Y/ettbewerbs- und Warenzeichenrecht 3«. Kap I S 905 f mit weiteren Nachweisen), Bie Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist aber immer nur für die in dem Be-' zirk des Gerichts begangenen Handlungen gegeben, Ba die Antragstellerin die gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichteten Ansprüche nach dem Inhalt des Klagentwurfs ersichtlich nicht nur auf die im Bezirk des Landgerichts Ravensburg begangenen unerlaubten, wettbewerbswidrigen zusammen nit den Handlungen des Antragsgegners zu 2) zu ermöglichen, geboten, das Landgericht Ravensburg als gemeinschaftliches Gericht zu bestimmen*

Zitierte Normen

Schlagwörter

VorschriftZPOHandlungRavensburgBezirkRGWettbewerb

Volltext der Entscheidung

V 2477 049 Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Samm3.ung! tm m * mm ^ «*•» m ^ ■■■■■««mini »<*»«•■ Gesetz: ZPO 5§ 32, 36 Ziff 3; UnlWG § 24 Rechtssatz: Bei der Geltendmachung von Ansprüchen, die außer auf die Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb auch auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen gestützt werden können, bedarf es keiner Zuständigkeitsbestimraung nach § 36 Ziff 3 ZPO« Das nach § 32 ZPO zuständige Gericht wird durch § 24 UnlY/G, von Ausnahme füllen abgesehen (vgl EG in GRUE 1939, 930 /9337), nicht gehindert, den Sachverhalt auch nach den Vorschriften des Gesetaes gegen unlauteren Wettbewerb au prüfen» Aktenzeichen! I AEZ 233/54 Beschluß des BGH vom 12. Oktober 1954 *ef I_ &RZ 2^3/54 V Beschluss In Sachen derPiraa JosefK^HjBB^ 9 Blitzableiterhau in aHBP, nAHBT Antrags t ellerin, - vertreten durch: Rechtsanwalt Dr* in gegen 1) Firma , Blitzableiter- und Apparatebau, 2) Matthias Z Kreis Flaschnermeister in Ol Antragsgegner, - zu 1 ) vertreten durch: Rechtsanwalt Dr., zu 2 ) vertreten durch: Rechtsanwälte a,d. und Dr*f wird gem;§!£ Ziff 3 ZPO das Landgericht Ravensburg als gemeinschaftliches Örtlich zuständiges Gericht bestimmt* Gründe : mmmmm mm um mm mm ßmrmm v» mmmrnm Soweit die Antragste.il er in die Klage auf unerlaubte Handlungen stützt, die die Antragsgegner im Bezirk des Landgerichts Ravensburg begangen haben sollen, ist gemäß . § 32 der besondere gemeinschaftliche Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei dem Landgericht in Ravensburg gegeben* Die Antragstellerin will ihre Klage jedoch nicht ; v nur auf die Vorschriften der §§ 823 ff 3GB, sondern auch auf die Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb stützen und meint,, insoweit sei wegen des hierfür an sich nach § 24 UnlY/G gegebenen ausschließlichen Gerichtsstandes, der für die Antragsgegnerin zu 1) Konstanz sein würde, in sinngemäßer Anwendung des § 36 Ziff 3 ZPO die erbetene Zuständigkeitsbestimmung geboten (so auch Bayer,Ob,Landesgericht Beschluß vom 20*. Januar 1950, HEZ 3, 79)* Biese Auffassung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das nach § 32 ZPO zuständige Gericht den Sachverhalt nur nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen, nicht aber auch nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb prüfen könnte (so noch RGZ 123, 120 /I297; RG.JW.1929* 3070 Nr 10), Die Rechtsprechung hat diese Auffassung jedoch mit Recht aufgegeben (RG J\? 1932, 3339 = GRBR1931, 1229 £ß0075 RG GRUR 1939, 407 /?097). Banach ist, von Ausnahmefällen abgesehen (vgl RG in GPJÜR 1939, 930 /533/'), bei einer im Gerichtsstand des § 32 ZPO erhobenen Klage der einheitliche Sachverhalt auch nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu prüfen (Reimer, Y/ettbewerbs- und Warenzeichenrecht 3«. Aufl 1954, 1’13. Kap I S 905 f mit weiteren Nachweisen), Bie Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist aber immer nur für die in dem Be-' zirk des Gerichts begangenen Handlungen gegeben, Ba die Antragstellerin die gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichteten Ansprüche nach dem Inhalt des Klagentwurfs ersichtlich nicht nur auf die im Bezirk des Landgerichts Ravensburg begangenen unerlaubten, wettbewerbswidrigen \ Handlungen, sondern auch auf das Uber diesen Bezirk * • hinausgehende Verhalten der Antragsgegnerin zu 1) stützen will, erschien es, um in jedem Pall die gerichtliche Nach-Prüfung dieser über den Bezirk des Landgerichts Ravensburg hinausgehenden Handlungen der Antragsgegnerin zu 1) -3- ' H zusammen nit den Handlungen des Antragsgegners zu 2) zu ermöglichen, geboten, das Landgericht Ravensburg als gemeinschaftliches Gericht zu bestimmen* Karlsruhe, den 12, Oktober I954 Der Bundesgerichtshof Erster Zivilsenat Wilde Bock