BGH · I ARZ 232/53 vom 26.11.1953

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Vorlage des Amtsgerichts Abteilung 5 in Köln vom 31 ■» Oktober 1953 An diesem letzten Erfordernis fohlt es hier* Die vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen in Bl 2,6 und 9 der Gerichtsakten entsprechen nicht den Anforderungen, die an ein nach § 655 ZPO- zu erhebendes Gutachten zu stellen sind. Solange ein solches Gutachten nicht zu den Akten eingereicht ist, hat sich das Für die Durchführung des Verfahrens ist zur Zeit das Amtsgericht in Köln zuständig.

Schlagwörter

AmtsgerichtEntmündigungBundesgerichtshofszuständigGutachtenKölnvorliegendZPO

Volltext der Entscheidung

I ABZ 232/53 2527 056 B e s c hl g ß borenen Magdalene • D In dem Verfahren auf Entmündigung d in 1929 ge- 'Stras- se C? z., Zt. in der Landesheilanstalt B(|HHHH’ hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Vorlage des Amtsgerichts Abteilung 5 in Köln vom 31 ■» Oktober 1953 in der Sitzung vom.26. November 1953 beschlossen: Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung in der EntycheidungsSammlung des Bundesgerichtshofs bestimmten in NJW 1953 S 1788 abgedruckten Beschluß vom 1. Oktober 1953 I ARZ 203/53 im Anschluß an die in RGZ 148, 127 veröffentlichte Entscheidung des Reichsgerichts entschieden hat, kann die Frage, ob das Verfahren über die Entmündigung nach § 650 Abs 1 ZPO dem Amtsgericht des ständigen Wohnsitzes zu übertragen ist, in der Regel erst getroffen werden,, wenn nicht nur der zu Entmündigende vernommen ist, sondern auch ein ausführliches und ausreichendes Gutachten eines Sachverständigen über den Geisteszustand vorliegt. An diesem letzten Erfordernis fohlt es hier* Die vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen in Bl 2,6 und 9 der Gerichtsakten entsprechen nicht den Anforderungen, die an ein nach § 655 ZPO- zu erhebendes Gutachten zu stellen sind. Solange ein solches Gutachten nicht zu den Akten eingereicht ist, hat sich das Für die Durchführung des Verfahrens ist zur Zeit das Amtsgericht in Köln zuständig. Gründe : nach § 648 ZPO zuständige Amtsgericht dem Entmündigungsverfahren zu unterziehen«, Das ist im vorliegenden Pall das Amtsgericht in Köln- Aus diesen Gründen war- wie geschehen, zu erkennen« Schmidt Schaffer Johannsen Kregel Scheffler i * %