BGH · I ARZ 228/70 vom 06.11.1970

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO ist auch dann zulässig, wenn ein Streitgenosse zwar nicht seinen allgemeinen Gerichtsstand, wohl aber den besonderen Gerichtsstand des § 23 ZPO im Gebiet der Bundesrepublik hat. November 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Kriiger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Frhr. Die Antragstellerin begehrt gemäß § 36 Nr. 3 ZPO die Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine beabsichtigte Klage auf Freigabe eines zugunsten der Parteien beim Amtsgericht Hamburg hinterlegten Geldbetrages. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand ist für die beabsichtigte Klage nicht gegeben. Die Antragsgegnerin Ziff.1 hat zwar ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichtshofs, doch ist für sie in entsprechender Anwendung des § 23 ZPO ein besonderer Gerichtsstand in Hamburg gegeben (vgl. BGHZ 4, 62 = LM Nr. 1 zu § 23 ZPO = NJW 52, 182), da der mit der beabsichtigten Klage in Anspruch genommene Betrag in Hamburg auch zu ihren Gunsten hinterlegt ist, sie daher Vermögen in der Bundesrepublik besitzt. Alle Antragsgegner haben mithin einen - allgemeinen oder besonderen - Gerichtsstand im Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichtshofs, ohne daß ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand gegeben ist. Dieser Fall ist Jedoch mit dem Regelfall des § 36 Nr. 3 ZPO, daß alle Streitgenossen ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichtshofs haben, gleichzustellen, da hinsichtlich der Interessenlage der Beteiligten und in Bezug auf den Sinn der Regelung kein Unterschied festzustellen ist (so schon die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl.

Zitierte Normen

Schlagwörter

ZPOGerichtsstandBundesgerichtshofsHamburgBundesrepublikAntragsgegner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 36 Nr. 3 Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO ist auch dann zulässig, wenn ein Streitgenosse zwar nicht seinen allgemeinen Gerichtsstand, wohl aber den besonderen Gerichtsstand des § 23 ZPO im Gebiet der Bundesrepublik hat. BGH, Beschl. v. 6. November 197° 1 228/70 BUNDESGERICHTSHOF I ARZ 228/70 BESCHLUSS in der Sache der Frau Marlene straße H, Antragstellerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und in Hl gegen 1. Frau Frieda C , Co| »rstr. 2. Herrn Rudi C »weg |, , Hü| b. Wt |, He| 3. Frau Dora D Georg-W , H |, Ortsteil 4. Herrn Günter C , Stf -Mitte, Ha^Jstr. Antragsgegner, wegen Klage auf Freigabe einer hinterlegten Versicherungs- summe. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Kriiger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Frhr. v. Gamm beschlossen: Das Landgericht in Bad Kreuznach wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 3 ZPO). Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe : Die Antragstellerin begehrt gemäß § 36 Nr. 3 ZPO die Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine beabsichtigte Klage auf Freigabe eines zugunsten der Parteien beim Amtsgericht Hamburg hinterlegten Geldbetrages. Die Antragsgegnerin Ziff. 1 wohnt in Cottbus in der DDR, die Antragsgegner Ziff. 2-4 haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken in der Bundesrepublik. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand ist für die beabsichtigte Klage nicht gegeben. Dem Antrag war zu entsprechen. Die Antragsgegnerin Ziff. 1 hat zwar ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichtshofs, doch ist für sie in entsprechender Anwendung des § 23 ZPO ein besonderer Gerichtsstand in Hamburg gegeben (vgl. BGHZ 4, 62 = LM Nr. 1 zu § 23 ZPO = NJW 52, 182), da der mit der beabsichtigten Klage in Anspruch genommene Betrag in Hamburg auch zu ihren Gunsten hinterlegt ist, sie daher Vermögen in der Bundesrepublik besitzt. Alle Antragsgegner haben mithin einen - allgemeinen oder besonderen - Gerichtsstand im Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichtshofs, ohne daß ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand gegeben ist. Dieser Fall ist Jedoch mit dem Regelfall des § 36 Nr. 3 ZPO, daß alle Streitgenossen ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichtshofs haben, gleichzustellen, da hinsichtlich der Interessenlage der Beteiligten und in Bezug auf den Sinn der Regelung kein Unterschied festzustellen ist (so schon die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. z.B. B. v. 28.5.1934 - IV GB 120/34 = Nachschlagewerk § 36 ZPO Nr. 18 und B. v. 26.4.1934 - IV GB 94/34 = Nachschlagewerk § 36 ZPO Nr. 19), die allgemein Zustimmung gefunden hat (vgl. z.B. Stein/Jonas/ Pohle, Kommentar zur ZPO, 19. Aufl., Anm. III 3 b zu § 36; Wieczorek, Kommentar zur ZPO, Anm. D III a 6 zu § 36; Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., Anm. 3 C zu § 36). In der Sache erschien es zweckmäßig, das Landgericht in Bad Kreuznach als das zuständige Gericht zu bestimmen. Krüger-Nieland Alff Sprenkmann Merkel Gamm