BGH · I ARZ 228/70 vom 06.11.1970
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Leitsatz / Zusammenfassung
Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO ist auch dann zulässig, wenn ein Streitgenosse zwar nicht seinen allgemeinen Gerichtsstand, wohl aber den besonderen Gerichtsstand des § 23 ZPO im Gebiet der Bundesrepublik hat. November 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Kriiger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Frhr. Die Antragstellerin begehrt gemäß § 36 Nr. 3 ZPO die Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine beabsichtigte Klage auf Freigabe eines zugunsten der Parteien beim Amtsgericht Hamburg hinterlegten Geldbetrages. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand ist für die beabsichtigte Klage nicht gegeben. Die Antragsgegnerin Ziff.1 hat zwar ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichtshofs, doch ist für sie in entsprechender Anwendung des § 23 ZPO ein besonderer Gerichtsstand in Hamburg gegeben (vgl. BGHZ 4, 62 = LM Nr. 1 zu § 23 ZPO = NJW 52, 182), da der mit der beabsichtigten Klage in Anspruch genommene Betrag in Hamburg auch zu ihren Gunsten hinterlegt ist, sie daher Vermögen in der Bundesrepublik besitzt. Alle Antragsgegner haben mithin einen - allgemeinen oder besonderen - Gerichtsstand im Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichtshofs, ohne daß ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand gegeben ist. Dieser Fall ist Jedoch mit dem Regelfall des § 36 Nr. 3 ZPO, daß alle Streitgenossen ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichtshofs haben, gleichzustellen, da hinsichtlich der Interessenlage der Beteiligten und in Bezug auf den Sinn der Regelung kein Unterschied festzustellen ist (so schon die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl.