BGH · I ARZ 216/53 vom 10.10.1953

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Das Amtsgericht fööachen-Gladbach hat si9h erneut auf' den Standpunkt gestellt, daß es nicht zuständig sei-und die Aktei wieder' nach Düren abgegeben. Das Amtsgericht in njnchen-Gladbach hat die Aktei dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 650 Abs 3 ZPO vorgelegt. Die Vorgänge zeiget, daß es sich hier licht um einen Pall handelt, in dem der Bundesgerichtshof nach § 650 Abs 3 ZPO zur Entscheidung berufen ^ist. Er wäre allenfalls nach § 36 Ziff 6 £P0 zur Entscheidung berufen, wenn beide Gerichte rechtskräftig sich für unzuständig erklärt und den Antrag auf Einleitung des Verfahrens abgelehnt hätten und auch eine ^ wenn das Amtsgericht in Büren das nach § 648 Abs 1 ZPO zuständige Gericht ist und das /erfahren nach Könchen-Gladbach verweist, das Amtsgericht in Uönchen-Gladbach anzuweisen, sich der Durchführung und Entscheidung zu unterziehen, hat der Bundesgerichtshof jetzt nicht zu entscheiden. Um aber erneute Aktenverse idungen zu vermeiden, erscheint es angebracht, darauf hinzuweisen, daß der Bundesgerichtshof in ständiger "Rechtsprechung sich dem Standpunkt des Reichsgerichts (RGZ 148, 127) angeschlossen hat und eine Überweisung nach § 650 Abs 1 ZPO solange nicht für angebracht hält, als der zu Entmündigende nicht durch den Richter des Aufenthaltsorts vernommen ist und ein ausführliches ärztliches Gutachten über seinen Geisteszustand nicht vorliegt, denn erst auf dieser Grundlage kann eine Entscheidung darüber getroffe.i

Zitierte Normen

Schlagwörter

AmtsgerichtEntmündigendeDürenBundesgerichtshofZPO

Volltext der Entscheidung

2527 062 ' r I.-ABZ 216/53 Beschluß In dem Verfahren auf Entmündigung des berufslosen hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlagebeschluß des Amtsgerichts in Mönchen-Gladbach vom 10. Oktober 1953 in'der Sitzung vom 11. November 1953 beschlossen? Die Akten sind dem Amtsgericht, in Uönchen-Gladbach zurückzugeben. Gründe: Der Kaufmann Beter S^HHI in hat bei dem Amtsgericht in Düren den Antrag gestellt, seinen am 2, Dezember 1928 geborenen Sohn Karl-Fritz SflHM wegen Geistesschwäche zu entmündigen. In dem Antrag ist angegeben, daß der zu Entmündigende in Düren seinen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht in Düren hat featgestellt, daß Karl-Fritz SflHHHI seit Juli 1953 nach abgemeldet sei, und hat deshalb den Antrag unter dem 20. Juli 1953 an das Amtsgericht in Könchen-Gladbach zuständigkeitsbalber weitergeleitet. Dieses Gericht hat sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, Karl-Fritz S0Htabe seinen gesetzlichen Wohnsitz in DUl <*ie Akten am 1. August 1953 an das Amtsgericht in Düren zurückgegeben. Dieses hat, nachdem es Ermittlungen über den Wohnsitz des zu Entmündigenden angestellt hat, die Aktei wieder an das Amtsgericht in LiÖnchen-Gladb&ch zurückgegebe i, da sm seinen Wohnsitz nunmehr in niHBHHHIIIIB habe. Das Amtsgericht fööachen-Gladbach hat si9h erneut auf' den Standpunkt gestellt, daß es nicht zuständig sei-und die Aktei wieder' nach Düren abgegeben. Das Amtsgericht Düren hat nunmehr am 6. Oktober 1953 beschlossen, das Verfahren zur Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht in llönchen-Grladbach zu überweisen. In den Gründen wird ausgeführt, daß das Amtsgericht in Mönchen-Gladbach zuständig sei, da Karl-Pritz Zustimmung seines Vaters nach seinem jetzigen Aufenthaltsort verbracht sei. Das Amtsgericht in Düren sei daher nicht zuständig, das Verfahren durchzuführen. Es sei auch angebracht, daß das Verfahren durch das Amtsgericht ITönchen-Gladbach durchgeführt werde.j Sollte die Übenahme durch dieses Gericht abgelehnt werdet, so werde nach § 650 Abs 3 ZPO die Entscheidung durch den Bundesgerichtshof beantragt. Das Amtsgericht in njnchen-Gladbach hat die Aktei dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 650 Abs 3 ZPO vorgelegt. Die Vorgänge zeiget, daß es sich hier licht um einen Pall handelt, in dem der Bundesgerichtshof nach § 650 Abs 3 ZPO zur Entscheidung berufen ^ist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind nur gegeben, wenn das Amtsgericht, das nach § 648 Abs 1 ZPO als das Gericht, bei dem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, das Verfahren eingeleitet hat, aber nach § 650 Abs 1 aaO die Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht überweisen will, in dessen Bezirk sich der zu Entmündigende auf hält, weil es mit Rücksicht; auf dessen Verhältnisse erforderlich erscheint. Hier ist ein Entmündigungsverfahren überhaupt noch nicht eingeleitet, sondern es streiten zwei Amtsgerichte darüber, bei welchem von ihnen der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hierüber hat aber der Bundesgerichtshof nach § 650 Abs 3 ZPO nicht zu befinden. Er wäre allenfalls nach § 36 Ziff 6 £P0 zur Entscheidung berufen, wenn beide Gerichte rechtskräftig sich für unzuständig erklärt und den Antrag auf Einleitung des Verfahrens abgelehnt hätten und auch eine ^ Beschwerde nach § 567 ZPO ohne Erfolg gebliehen wäre. Ob es angebracht ist, daß. wenn das Amtsgericht in Büren das nach § 648 Abs 1 ZPO zuständige Gericht ist und das /erfahren nach Könchen-Gladbach verweist, das Amtsgericht in Uönchen-Gladbach anzuweisen, sich der Durchführung und Entscheidung zu unterziehen, hat der Bundesgerichtshof jetzt nicht zu entscheiden. Um aber erneute Aktenverse idungen zu vermeiden, erscheint es angebracht, darauf hinzuweisen, daß der Bundesgerichtshof in ständiger "Rechtsprechung sich dem Standpunkt des Reichsgerichts (RGZ 148, 127) angeschlossen hat und eine Überweisung nach § 650 Abs 1 ZPO solange nicht für angebracht hält, als der zu Entmündigende nicht durch den Richter des Aufenthaltsorts vernommen ist und ein ausführliches ärztliches Gutachten über seinen Geisteszustand nicht vorliegt, denn erst auf dieser Grundlage kann eine Entscheidung darüber getroffe.i werden, ob die Übernahme mit Rücksicht auf die Verhältnisse des von dem Verfahren Betroffenen notwendig erscheint. Schmidt Ascher Johannsen Kregel Wüstenberg