BGH · I ARZ 207/71 vom 17.09.1971

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ln der Sitzung von 17. Klüger hatte damit die Möglichkeit» sich in seinem Schriftsatz vom 7. Finer besonderen Anhörung hinsichtlich der Verweisung bedurfte es nicht» da die Verweisung 1» Falle des § 6 a Abs.3 AbzG von Amts wegen erfolgt.

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AlffLmVerweisungU21SenSchriftsatzSacheBeschluß

Volltext der Entscheidung

z. Entscheidungssammlg. d. Sen. BUNDESGERICHTSHOF Lm &U21 Beschluß in der Sache dar Firm Othnar HBi Antragstell eri*w - vertrat«n durch Re<dtt&tmv&lte^^HHB tmd Str. 201. gegen 1. Wolfgang 2. Charlotte atraße 57. Antragsgegner, - vertreten durch Hechtsanwalt Bl wegen Anspruch» aus Darlehen und Kauf# 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ln der Sitzung von 17. September 1971 unter Mitwirkung der SenatsprÄnidentln Dr. KrUger-Nieland sowie der Bundesrichter Alff, Dr* Sprenkaarat, Dr. Merkel und Dr, Schönberg beschlossent Das Amtsgericht ln Frankfurt/Moln wird als das Örtlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Hr. 6 ZPO). Beklagte haben »1t Schriftsatz vom 19# Dezember 1970 ausgeftlhrt, daß nach ihrer Auffassung ein Abzahlungsgeschäft vorliege (Ziffer 8). Klüger hatte damit die Möglichkeit» sich in seinem Schriftsatz vom 7. Januar 1971 dazu zu öuöora. Finer besonderen Anhörung hinsichtlich der Verweisung bedurfte es nicht» da die Verweisung 1» Falle des § 6 a Abs. 3 AbzG von Amts wegen erfolgt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebOhrenfreii die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Ko st enent Scheidung ln der Hauptsache. Krögar-tfi eland Alff