BGH · I ARZ 203/53

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Leitsatz / Zusammenfassung

Beschluß'von 12n August 1953 an das '.Amtsgericht in Bernseheid die Verhandlung und Entscheidung nach § 650 Abs 1 ZPO überwiesene Da 'dieses Gericht die Übernähme des Verfahrens abgelelmb hat, -sind die Akten den Bunde Sgerich'c shbf zur Ent sehe! dung nach § 650 Abs 3 ZPO vorgelegt wordene Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen, da er das im Recktszug' zunächst höhere Gericht für die beiden beteiligten Amtsgerichte ist. Nach § 648 Abs 1 ZPO ist für die Einleitung des Verfahrens das Amtsgericht zuständig, bei dem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Es kann jedoch, die -Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht des Aufenthaltsorts überweisen kenn eskmit Eüeksickt ’auf die Persönlichkeit des -zu Entmündigenden erforderlich erscheint', wie der Wortlaut und die Passung dieser Vorschrift (§ 650 Abs 1 ZPO) zeigt, ist nach der Auffassung des Gesetzgebers die Überweisung ein Ausn&hmefall. Der Richter, der das Verfahren eirgs-1 eitet 'hat, soll davon 'nur-'Gebrauch machen, wenn eine •sachgemäße Entscheidung durch ihn nicht möglich ist«, Gedacht ist dabei -besonders an die Fälle, in denen es Zweifelhaft ist, ob der Geisteszustand des zu Entmündigenden die Entmündigung rechtfertigt, ob also die Yorr.a^ Setzungen des' § 6 Abs 1 303 vorliegen, und wo diese | Zweifel nicht ohne einen persönlichen Eindruck von der , Persönlichkeit des zu Eirfcmiindigenden behoben werden Irwin dem Einleitungsgericht aber die-Möglichkeit genommen cd| Laß der Gesetzgeber nicht geht5 daß der Ehiranndigungsrichter den Lindruck durch persönliche Einvernahme gewinnen müsse, ergibt sich aus § 654 Abs 2 aaö, wonach die 'Vernehmung auch einem ersuchten dichter übertragen werden kann. Aus diesen Gründen bat das Reichsgericht in der in EGZ j dB, 127 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, daß die ’ .Überweisung regelmäßig nicht gerechtfertigt ist, .solange eine Vernehmung' des zu Entmündigenden und eine Begutachtung durch Sachverständige nicht stattgefunder, hat.. Den Belangen des zu Entmündigenden sei:'Rechnung getragen, wenn die Vernehmung durch einen ersuchten Pächter erfolge, da diese Vernehmung die ' Übsrv-eisung nach § 650 Abs 2 ZPO nicht ausschließe. Weder ist ileta- E'flHfll bisher vorsoumn worden noch ist ein ausführliches Gutachten über ihren Geisteszustand erstattet,, wie es in Entmünd'j pnsgsfallen abgegeben zu werden pflegt.'Die vorgelegt e Bescheinigung des leitenden Arztes der Stiftung gfl0 entspricht den Erfordernissen eines solchen ■ Gut acht- an s nicht«: Es liegt ’’aiich kein ’■ Grund vor, . Unter diesen Umständen'' ist zur Zeit eine Überweisung nach § 650 Abs 1 ZPO nicht angebracht,

Schlagwörter

■AmtsgerichtEntmündigendeMetaÜberweisungZPOVernehmung

Volltext der Entscheidung

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Mai 1955 in stationärer Behandlung in der ■ Evangelischen Heil- und Pflegeanstalt Stiftung T—|-W in Hweil sie angeblich an einer geistigen'Erkrankung leidet, die mit paranoiden -Be?.iehuhgöifieetL, zeitweiligen Unruhe- und Erregungszuständen, Uahh.vdrStellungen und Sinnestäuschungen einher geht . Ihr hohnsitz h-efihdet sich :in ‘ flHS ; Per .Ge-neralstaatsamvalt bei dem Landgericht in Berlin hat bei den /ntsgericht in Berlin-Spandau beantragt, Meta aBiMÜ wegen Geisteskrankheit zu entmündigen. Das Amtsgericht ear das .Entmündigungsverfahren eingeleitet und gl ei ch- in Sachen betreffend die Entmündigung der am Liegnxts: geborenen Meta "-K WKHSk I ha ft i.n pMMBtfaße Sti IHM’' ■ I wegen Geis19skrankheit V Zuletzt wo null. z,Zt, in der hat der Ivb Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Spandau in Berlin-Spandau vorn 27= August 1055 in der Sitzung vom 1. Oktober 1953 he schlossen; zeitig durch. Beschluß'von 12n August 1953 an das '.Amtsgericht in Bernseheid die Verhandlung und Entscheidung nach § 650 Abs 1 ZPO überwiesene Da 'dieses Gericht die Übernähme des Verfahrens abgelelmb hat, -sind die Akten den Bunde Sgerich'c shbf zur Ent sehe! dung nach § 650 Abs 3 ZPO vorgelegt wordene Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung berufen, da er das im Recktszug' zunächst höhere Gericht für die beiden beteiligten Amtsgerichte ist. Das Amtsgericht in Remscheid hat die'Übernahme abgelehnt, weil der Aufenthalt der zu Entmündig enden, allein nicht die Übernahme rechtfertige. Dieser Standpunkt entspricht dem Gesetz. Nach § 648 Abs 1 ZPO ist für die Einleitung des Verfahrens das Amtsgericht zuständig, bei dem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Diese Zuständigkeit ist eine ausschließliche. Das Gericht, das das Verfahren einleitet, hat auch grundsätzlich die Verhandlung durchzuführen und über den Entnündigungsantrag zu entscheiden. Es kann jedoch, die -Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht des Aufenthaltsorts überweisen kenn eskmit Eüeksickt ’auf die Persönlichkeit des -zu Entmündigenden erforderlich erscheint', wie der Wortlaut und die Passung dieser Vorschrift (§ 650 Abs 1 ZPO) zeigt, ist nach der Auffassung des Gesetzgebers die Überweisung ein Ausn&hmefall. Der Richter, der das Verfahren eirgs-1 eitet 'hat, soll davon 'nur-'Gebrauch machen, wenn eine •sachgemäße Entscheidung durch ihn nicht möglich ist«, Gedacht ist dabei -besonders an die Fälle, in denen es Zweifelhaft ist, ob der Geisteszustand des zu Entmündigenden die Entmündigung rechtfertigt, ob also die Yorr.a^ Setzungen des' § 6 Abs 1 303 vorliegen, und wo diese | Zweifel nicht ohne einen persönlichen Eindruck von der , Persönlichkeit des zu Eirfcmiindigenden behoben werden Irwin dem Einleitungsgericht aber die-Möglichkeit genommen cd| allgemein uavon e.us- s e h t q r’s c h v ert ist vernehmen. Laß der Gesetzgeber nicht geht5 daß der Ehiranndigungsrichter den Lindruck durch persönliche Einvernahme gewinnen müsse, ergibt sich aus § 654 Abs 2 aaö, wonach die 'Vernehmung auch einem ersuchten dichter übertragen werden kann. Ergibt diese Vernehmung and die etwa durchgeführte Beweisaufnähme, daß über den. Geisteszustand kein Zweifel' besteht, dann hat 'der 'Pächter, der das Verfahren eingeleitet, hat, es auch weiter durch-zufähren. In der Hegel der Fälle wird die Entscheidung über die Vornahme der Überweisung nur getroffen werden • können, wenn'genügendes Material darüber vorliegt, das erkennen laßt, daß Zweifel der genannten Art bestehen. ' ' i':' V''vv'h? ■ .. ■ ■' • • " ■; V /g 'g Aus diesen Gründen bat das Reichsgericht in der in EGZ j dB, 127 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, daß die ’ .Überweisung regelmäßig nicht gerechtfertigt ist, .solange eine Vernehmung' des zu Entmündigenden und eine Begutachtung durch Sachverständige nicht stattgefunder, hat.. Den Belangen des zu Entmündigenden sei:'Rechnung getragen, wenn die Vernehmung durch einen ersuchten Pächter erfolge, da diese Vernehmung die ' Übsrv-eisung nach § 650 Abs 2 ZPO nicht ausschließe. Der Senat hat sich dieser Entscheidungö in ständiger Rechtsprechung angeschloßsen.;" Im vorliegenden Pall sind die Voraussetzungen für eine Überweisung noch nicht erfüllt. Weder ist ileta- E'flHfll bisher vorsoumn worden noch ist ein ausführliches Gutachten über ihren Geisteszustand erstattet,, wie es in Entmünd'j pnsgsfallen abgegeben zu werden pflegt.'Die vorgelegt e Bescheinigung des leitenden Arztes der Stiftung gfl0 entspricht den Erfordernissen eines solchen ■ Gut acht- an s nicht«: Es liegt ’’aiich kein ’■ Grund vor, . ö io üb e r- ■ :w e i s un g d e s h al b f ür g er e c h t f e rt igt an z üs e h e n, we 11' d ein . ämtsgerieht in 'Berlin-Spandau die Durchführung:' eines Ver-f anrens inr G-ebiet dsr -Bundesrepüb 1 ik besonders er,c c hmer'b ist. Bi slier ist noch kein Umstand hervorgetreten, aus d eir| entnommen' werden könnte, daß das Amtsgericht irgendwelche. Amtshandlungen'außerhalb seines Gerichtshezirks vornehmen' mußte, deren BurchXUhrung ihn besonders erschwert oder un möglich wäre. Unter diesen Umständen'' ist zur Zeit eine Überweisung nach § 650 Abs 1 ZPO nicht angebracht, 1s war daher, . wie geschehen, zu erkennen- Schmidt Ascher Baske t. wehnei Wür*.erborg