BGH · I ARZ 202/78 vom 02.06.1978

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist auch dann noch zulässig, wenn in einem gegen mehrere Antragsgegner gerichteten Mahnverfahren Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt worden ist und die Verfahren daraufhin an die im Mahnbescheids-antrag angegebenen, für die Antragsgegner als zuständig bezeichneten Gerichte verwiesen worden sind. Nachdem der Antragsgegner zu 1 Widerspruch eingelegt hatte, ist die Sache an das für diesen zuständige Amtsgericht in Mainz verwiesen worden. Gegen den Antragsgegner zu 2 ist Vollstreckungsbescheid erlassen worden; auf dessen Einspruch ist die Sache an das für diesen damals zuständige Amtsgericht in Rüsselsheim verwiesen worden. Die Antragstellerin bittet um Bestimmung des zuständigen Gerichts, da sie ihren Anspruch aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis gegen beide Antragsgegner geltend mache. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts kann nicht gestellt werden, bevor feststeht, daß zu demindest zwei Antragsgegner Widerspruch oder Einspruch eingelegt haben. Da die Verweisung regelmäßig unmittelbar nach Eingang der Rechts behelfe erfolgt (§§ 696, 700 ZPO), muß für den Antragsteller auch nach Verweisung die Möglichkeit bestehen, den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts anzubringen; andernfalls würde er in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise benachteil Alff Merkel v.

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AlffzuständigARZAntragsgegnerVerweisungZPO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 36 Nr. 3, 696, 700 Die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist auch dann noch zulässig, wenn in einem gegen mehrere Antragsgegner gerichteten Mahnverfahren Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt worden ist und die Verfahren daraufhin an die im Mahnbescheids-antrag angegebenen, für die Antragsgegner als zuständig bezeichneten Gerichte verwiesen worden sind. BGH, Beschl. v. 2. Juni 1978 - I ARZ 202/78 - BUNDESGERICHTSHOF 9 I ARZ 202/78 BESCHLUSS in der Sache Haushaltsartikel Vertriebsgesellschaft mbH, Straße 5, Antragstellerin, - vertreten durch Rechtsanwälte W^^straße 7, Fj gegen 1. Hans Werner B^straße 9 a, M0, 2. Wolfgang t K(^-Wfl|^>Ring 53, Antragsgegner, 1 , - vertreten durch Rechtsanwalt Im Si 9 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1978 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm, Schwerdtfeger und Dr. Windisch beschlossen: Das Amtsgericht in Mainz wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 3 ZPO). Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache . Gründe ; Die Antragstellerin hat an ihrem Wohnsitzgericht Mahnbescheide gegen die Antragsgegner beantragt. Nachdem der Antragsgegner zu 1 Widerspruch eingelegt hatte, ist die Sache an das für diesen zuständige Amtsgericht in Mainz verwiesen worden. Gegen den Antragsgegner zu 2 ist Vollstreckungsbescheid erlassen worden; auf dessen Einspruch ist die Sache an das für diesen damals zuständige Amtsgericht in Rüsselsheim verwiesen worden. Die Antragstellerin bittet um Bestimmung des zuständigen Gerichts, da sie ihren Anspruch aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis gegen beide Antragsgegner geltend mache. Den Antragsgegnern ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. 3 Als zuständiges Gericht war das Amtsgericht in Mainz zu bestimmen. Die Bestimmung nach § 36 Nr. 3 ZPO ist zulässig. Maßgeblich ist, daß bei Anwendung dieser Vorschrift Zweckmäßigkeitserwägungen den Vorrang vor dem Umstand haben, daß nach der Verweisung nunmehr zwei selbständige Prozesse vor verschiedenen Gerichten anhängig sind (vgl. Beschluß vom 7. Oktober 1977 - I ARZ 513/77 - NJW 78, 321 = MDR 78, 207). Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts kann nicht gestellt werden, bevor feststeht, daß zu demindest zwei Antragsgegner Widerspruch oder Einspruch eingelegt haben. Da die Verweisung regelmäßig unmittelbar nach Eingang der Rechts behelfe erfolgt (§§ 696, 700 ZPO), muß für den Antragsteller auch nach Verweisung die Möglichkeit bestehen, den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts anzubringen; andernfalls würde er in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise benachteil Alff Merkel v. Gamm Schwerdtfeger RiBGH Dr. Windisch ist beurlaubt und daher verhindert zu unterzeichnen. Alff