BGH · I ARZ 202/78 vom 02.06.1978
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Leitsatz / Zusammenfassung
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist auch dann noch zulässig, wenn in einem gegen mehrere Antragsgegner gerichteten Mahnverfahren Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt worden ist und die Verfahren daraufhin an die im Mahnbescheids-antrag angegebenen, für die Antragsgegner als zuständig bezeichneten Gerichte verwiesen worden sind. Nachdem der Antragsgegner zu 1 Widerspruch eingelegt hatte, ist die Sache an das für diesen zuständige Amtsgericht in Mainz verwiesen worden. Gegen den Antragsgegner zu 2 ist Vollstreckungsbescheid erlassen worden; auf dessen Einspruch ist die Sache an das für diesen damals zuständige Amtsgericht in Rüsselsheim verwiesen worden. Die Antragstellerin bittet um Bestimmung des zuständigen Gerichts, da sie ihren Anspruch aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis gegen beide Antragsgegner geltend mache. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts kann nicht gestellt werden, bevor feststeht, daß zu demindest zwei Antragsgegner Widerspruch oder Einspruch eingelegt haben. Da die Verweisung regelmäßig unmittelbar nach Eingang der Rechts behelfe erfolgt (§§ 696, 700 ZPO), muß für den Antragsteller auch nach Verweisung die Möglichkeit bestehen, den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts anzubringen; andernfalls würde er in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise benachteil Alff Merkel v.