BGH · I ARZ 201/91 vom 07.11.1991

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Leitsatz / Zusammenfassung

November 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Auf die Erinnerung der Antragsgegner wird der Beschluß des Rechtspflegers vom 15. Die Erinnerung der Antragsgegner ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V. Die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens gehören bei der vorliegenden Fallgestaltung - was bereits daraus zu ersehen ist, daß im Beschluß des Senats vom 18. April 1991 über die Ablehnung einer Gerichtsstandsbestimmung eine selbständige Kostenentscheidung getroffen worden ist - nicht zu den Kosten der Hauptsache; denn bei Ablehnung eines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung kann das Bestimmungsver- Diese berechtigt die Antragsgegner, entstandene Kosten in der gesetzlich erstattungsfähigen Höhe festsetzen zu lassen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

KostenAblehnungKostenentscheidungerstattungsfähigenAntragsgegnerRPflGBeschlußGerichtsstandsbestimmung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 3& I ARZ 201/91 BESCHLUSS in der Sache Roswitha # - vertreten durch: Antragstellerin, Rechtsanwalt gegen 1. vertreten durch den , O^-W^ft-Straße 110 r 2. Winfried Oering 26, r Antragsgegner , - vertreten durch: Rechtsanwälte Dr. Partner, H und Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. November 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg und Dr. Ullmann beschlossen: Auf die Erinnerung der Antragsgegner wird der Beschluß des Rechtspflegers vom 15. August 1991 aufgehoben . Der Rechtspfleger wird angewiesen, die Kosten in dem nach dem Gesetz erstattungsfähigen Umfang festzusetzen. Gründe: Die Erinnerung der Antragsgegner ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V. mit § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 RPflG zulässig. Sie ist auch sachlich begründet. Die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens gehören bei der vorliegenden Fallgestaltung - was bereits daraus zu ersehen ist, daß im Beschluß des Senats vom 18. April 1991 über die Ablehnung einer Gerichtsstandsbestimmung eine selbständige Kostenentscheidung getroffen worden ist - nicht zu den Kosten der Hauptsache; denn bei Ablehnung eines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung kann das Bestimmungsver- fahren - anders als bei erfolgter Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts - keine Fortsetzung in einem (einheitlichen) Hauptsacheverfahren finden. Es bedurfte daher einer eigenen Kostenentscheidung (BGH NJW-RR 1987, 757). Diese berechtigt die Antragsgegner, entstandene Kosten in der gesetzlich erstattungsfähigen Höhe festsetzen zu lassen. Piper Teplitzky Mees v. Ungern-Sternberg Ullmann