BGH · I ARZ 201/91 vom 07.11.1991
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Leitsatz / Zusammenfassung
November 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Auf die Erinnerung der Antragsgegner wird der Beschluß des Rechtspflegers vom 15. Die Erinnerung der Antragsgegner ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V. Die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens gehören bei der vorliegenden Fallgestaltung - was bereits daraus zu ersehen ist, daß im Beschluß des Senats vom 18. April 1991 über die Ablehnung einer Gerichtsstandsbestimmung eine selbständige Kostenentscheidung getroffen worden ist - nicht zu den Kosten der Hauptsache; denn bei Ablehnung eines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung kann das Bestimmungsver- Diese berechtigt die Antragsgegner, entstandene Kosten in der gesetzlich erstattungsfähigen Höhe festsetzen zu lassen.