BGH · I ARZ 189/83 vom 28.04.1983

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Leitsatz / Zusammenfassung

Es erscheint schon zweifelhaft, ob überhaupt ein ordnungsmäßiger Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts angenommen werden kann, da der Antragsteller selbst von Anfang an und auch noch vor dem Bundesgerichtshof die - unrichtige - Ansicht vertreten hat, daß die Zuständigkeit des Amtsgerichts Oberhausen ohnehin gegeben sei und es deshalb einer Bestimmung des Gerichtsstandes nicht bedürfe. Jedenfalls aber fehlt es an einem rechtlichen Grund für die Bestimmung des Amtsgerichts Oberhausen als zuständiges Gericht. Nachdem das Verfahren gegen den in dessen Bezirk wohnhaften Beklagten Herbert HflHB» mit dem zusammen der Antragsgegner in Anspruch genommen werden sollte, nach dem Vortrag des Antragstellers durch rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil abgeschlossen und damit eine Verfolgung des Sachanspruchs in einem Gerichts- Daß bei jenem Gericht über die Kosten des Rechtsstreits wegen der auch - ohne gegebene Zuständigkeit - gegen den Antragsgegner gerichteten Klage noch nicht entschieden ist, stellt dafür keinen ausreichenden Grund dar.

Zitierte Normen

Schlagwörter

ZuständigkeitGrundBestimmungAntragsgegnerOberhausenZPOGamm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF i arz 189/8^ BESCHLUSS in der Sache der Gebrüder Firma OHG, vertreten durch die Herren Albert und Werner Antragstellerin, vertreten durch: Rechtsanwälte Notar Martin Jürgen D. P! gegen Herrn Rainer Fl Gasse Antragsgegner, wegen Gerichtsstandsbestimmung 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gern. § 36 ZPO wird abgelehnt. Die Kosten dieses Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Gegenstandswert wird auf 300,— DM festgesetzt. Gründe : Es erscheint schon zweifelhaft, ob überhaupt ein ordnungsmäßiger Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts angenommen werden kann, da der Antragsteller selbst von Anfang an und auch noch vor dem Bundesgerichtshof die - unrichtige - Ansicht vertreten hat, daß die Zuständigkeit des Amtsgerichts Oberhausen ohnehin gegeben sei und es deshalb einer Bestimmung des Gerichtsstandes nicht bedürfe. Jedenfalls aber fehlt es an einem rechtlichen Grund für die Bestimmung des Amtsgerichts Oberhausen als zuständiges Gericht. Nachdem das Verfahren gegen den in dessen Bezirk wohnhaften Beklagten Herbert HflHB» mit dem zusammen der Antragsgegner in Anspruch genommen werden sollte, nach dem Vortrag des Antragstellers durch rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil abgeschlossen und damit eine Verfolgung des Sachanspruchs in einem Gerichts- verfahren ohnehin entfällt, besteht keine Veranlassung mehr, für den in einem anderen Gerichtsbezirk wohnhaften Antragsgegner den Gerichtsstand Oberhausen zu begründen. Daß bei jenem Gericht über die Kosten des Rechtsstreits wegen der auch - ohne gegebene Zuständigkeit - gegen den Antragsgegner gerichteten Klage noch nicht entschieden ist, stellt dafür keinen ausreichenden Grund dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO. v. Gamm Teplitzky