BGH · I ARZ 189/83 vom 28.04.1983
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Leitsatz / Zusammenfassung
Es erscheint schon zweifelhaft, ob überhaupt ein ordnungsmäßiger Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts angenommen werden kann, da der Antragsteller selbst von Anfang an und auch noch vor dem Bundesgerichtshof die - unrichtige - Ansicht vertreten hat, daß die Zuständigkeit des Amtsgerichts Oberhausen ohnehin gegeben sei und es deshalb einer Bestimmung des Gerichtsstandes nicht bedürfe. Jedenfalls aber fehlt es an einem rechtlichen Grund für die Bestimmung des Amtsgerichts Oberhausen als zuständiges Gericht. Nachdem das Verfahren gegen den in dessen Bezirk wohnhaften Beklagten Herbert HflHB» mit dem zusammen der Antragsgegner in Anspruch genommen werden sollte, nach dem Vortrag des Antragstellers durch rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil abgeschlossen und damit eine Verfolgung des Sachanspruchs in einem Gerichts- Daß bei jenem Gericht über die Kosten des Rechtsstreits wegen der auch - ohne gegebene Zuständigkeit - gegen den Antragsgegner gerichteten Klage noch nicht entschieden ist, stellt dafür keinen ausreichenden Grund dar.