BGH · I ARZ 189/53

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Leitsatz / Zusammenfassung

• verfahren für die Seru.fv.ngs ins tanz nicht beim •' ////;§' Zivilsenat des Bundesgerichtrhofs in der Sitzung vom 19* Januar 1954 beschlossen; In Patentnichtiglceitssachen werden die T"osten für die • ?> Berufungsinstanz durch das Berufungsgericht selbst festge- Bundesgerichtshof nur dünn durchgeführt werden, wenn, er befugt wäre«, die Funktionen des Reichsgerichte allgemein oder doch im vorliegend beantragten Rahmen fortzuführen* Dazu bietet aber dag Vereinheitlichungsgesetz vom 12«* September 1950 (BGBl I 455) keine Handhabe«* 3s enthält Überleitungsv or Schriften lediglich hinsichtlich der Verfahren,* die beim Obersten Gerichtshof für Die Vorschrift des.Art 8 III Ziff 88 sollte nur den Inhalt gesetzlicher Vorschriften an die auf dem Gebiete der ■ Gerichtsverfassung durch den Wegfall des. ' Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofes :"ür die britische’ Zone und die Errichtung des Bundesgerichtshofes geschaffene Lägf anpassen« hatte aber nicht die Überleitung anhängiger Verfahren auf den Bundesgerichtshof zu dem Gegenstand* • Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat bereits die Fortführung eines beim Reichsgericht anhängig gemachten«; .. (Urteil vom 5* Kai 1952r BGEZ 6*« 64)- während der V* Zivilsenat darüber hinaus auch die Anträge auf Ergänzung (£ 319 ZPO) und ■Berichtigung (§ 321 ZPO) eines unvollständigen Urteils des Reichsgerichts zurückgewiesen hat (Urteil vom 19* Dezember 1952 -'V ZR 103/50 -)? in denen*« wie hier* die- Fortsetzung dieses Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof nicht mehr möglich wäre«, auch die Einleitung üiid Durchführung des irostenfestsetzungsverfahrens unzulässig ^ sein muß*'".

Zitierte Normen

Schlagwörter

■GesetzanhängigBundesgerichtshofZivilsenatObersteReichsgericht

Volltext der Entscheidung

,,s , . Für das ITachschlagev/erk! Hicht für die Amtliche Sammlung! .'ä .. Gesetz? ••• .-jj ’-v. „■• Gesetz zur Wiederherstellung der Reehtseinheit (Tcreinheitl* Gesetz vom 120 September 195Ö» :A*,v •• Art B III Ziff 88: '• / BatG §A2 Abs 3; * ■ . ‘ VO über das Berufungsverfahren beim Reichsgericht . l. : in Ratentsachen vom -30* September 1936 (RGBl II« . ,\n: ■” ‘r '1Ö* • "• • ■/■; Rechtssatz: Ist im Berufunrsverfc.hren eines Patbntniehtig]reits-;f| . streits in der Sache selbst durch das ReichsgeriöKt^J : entschieden worden« so kann das Hostenfestsetzungs^.^ ’ . • verfahren für die Seru.fv.ngs ins tanz nicht beim •' ////;§' Bundesgerichtshof durchgeführt werden* Aktenzeichens I ARZ 189/33 ’ Beschluß des BGH vom 19* Januar 1954 .. 4 • tLjuiau&xi- 2V--V ■ w *V?V • c:.<; •ft-*-:/ *7 I ARZ 189. '53 Beschluß In der Patentnichtigkeitssache 1) der Firma Wilhelm S m •; ' • W! 2) der Firma Arn«, K hei Bl Klägerin und Berufnngsklägerin,' ^ Söhne in Hl gegen - den Fabrikanten ’Vilhelm H bei 3| Kebenintervenientin, in K Beklagten und B eruf imgsbehlag te Vir vertreten durch; Rechtsanwälte Brfl Bietrich Cläre m hat dor I5-. Zivilsenat des Bundesgerichtrhofs in der Sitzung vom 19* Januar 1954 beschlossen; •. ••r.yi >' V -1 Der -Antrag des Beklagten auf Festsetzung der Kosten für das Berufungsverfahren wird auf seine Kosten zurück- ~ gewiesen«» Gründe ; :| In Patentnichtiglceitssachen werden die T"osten für die • ?> Berufungsinstanz durch das Berufungsgericht selbst festge- setzt (Benkard, PatG § 42 Anm 3 d; Krausse-IIatluhn-IindenmaierV V PatG § 42 Anm 22 zu a) <> Erkennendes Berufungsgericht war das Reichegoricht, das in cler Sache bereits durch Endurteil ent- '?-• schieden hat*-tDas Kostenfestsetzungsvorfahren könnte beim . . -'fti C Bundesgerichtshof nur dünn durchgeführt werden, wenn, er befugt wäre«, die Funktionen des Reichsgerichte allgemein oder doch im \i<£; vorliegend beantragten Rahmen fortzuführen* Dazu bietet aber dag Vereinheitlichungsgesetz vom 12«* September 1950 (BGBl I 455) keine Handhabe«* 3s enthält Überleitungsv or Schriften lediglich hinsichtlich der Verfahren,* die beim Obersten Gerichtshof für * • *>• die. britische Zone und beim Bay** Obersten Landesgericht anhängig waren (Art 8.* III., 110 und 111).* Die Vorschrift des.Art 8 III Ziff 88 sollte nur den Inhalt gesetzlicher Vorschriften an die auf dem Gebiete der ■ Gerichtsverfassung durch den Wegfall des. ' Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofes :"ür die britische’ Zone und die Errichtung des Bundesgerichtshofes geschaffene Lägf anpassen« hatte aber nicht die Überleitung anhängiger Verfahren auf den Bundesgerichtshof zu dem Gegenstand* • Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat bereits die Fortführung eines beim Reichsgericht anhängig gemachten«; .. aber nicht mehr entschiedenen Revisionsverfahrens abgelehnt . (Urteil vom 5* Kai 1952r BGEZ 6*« 64)- während der V* Zivilsenat darüber hinaus auch die Anträge auf Ergänzung (£ 319 ZPO) und ■Berichtigung (§ 321 ZPO) eines unvollständigen Urteils des Reichsgerichts zurückgewiesen hat (Urteil vom 19* Dezember 1952 -'V ZR 103/50 -)? und zwar letztere wegen ihres engen Zusammenhanges mit dem vorausgegangenen Erkenntnisverfahren* . . Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein Hnchverfahren zu dem. Er- • • •*..**♦ .*♦** kenntnisverfahren* Als solches ist es zwar selbständig, es ist., aber nach Voraussetzung und Durchführung«» insbesondere im Pa-, tentniohtigkeitsstreit- in der Berufungsinstanz, so eng mit dem vorangegangenen J^rkenntnisverfahren verknüpft 9 daß in Pallen? in denen*« wie hier* die- Fortsetzung dieses Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof nicht mehr möglich wäre«, auch die Einleitung üiid Durchführung des irostenfestsetzungsverfahrens unzulässig ^ sein muß*'". • . Vv'..' .-V • ' . •• ‘fw. Es bleibt dem Antragsteller überlassen*, zu prüfens. ob t| * 5 '• 7 o er seinen Ih?stattv.ngsrrspruch nunmehr«/ nachdem das Reichsgericht als Gericht zu bestehen aufgehört hat? etwa im Klagewege durchsetzen kann* tfilde Christoph Birnbach Yi'eiß Nastelslci • *