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Für das ITachschlagev/erk!
Hicht für die Amtliche Sammlung!
.'ä .. Gesetz?
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Gesetz zur Wiederherstellung der Reehtseinheit (Tcreinheitl* Gesetz vom 120 September 195Ö»
:A*,v •• Art B III Ziff 88: '• /
BatG §A2 Abs 3; * ■ . ‘
VO über das Berufungsverfahren beim Reichsgericht . l. : in Ratentsachen vom -30* September 1936 (RGBl II« . ,\n:
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Rechtssatz: Ist im Berufunrsverfc.hren eines Patbntniehtig]reits-;f|
. streits in der Sache selbst durch das ReichsgeriöKt^J : entschieden worden« so kann das Hostenfestsetzungs^.^
’ . • verfahren für die Seru.fv.ngs ins tanz nicht beim •' ////;§'
Bundesgerichtshof durchgeführt werden*
Aktenzeichens I ARZ 189/33 ’
Beschluß des BGH vom 19* Januar 1954 ..
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I ARZ 189. '53
Beschluß
In der Patentnichtigkeitssache 1) der Firma Wilhelm S
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2) der Firma Arn«, K hei Bl
Klägerin und Berufnngsklägerin,' ^ Söhne in Hl
gegen
- den Fabrikanten ’Vilhelm H bei 3|
Kebenintervenientin,
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Beklagten und B eruf imgsbehlag te Vir
vertreten durch; Rechtsanwälte Brfl Bietrich
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hat dor I5-. Zivilsenat des Bundesgerichtrhofs in der Sitzung vom 19* Januar 1954 beschlossen;
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Der -Antrag des Beklagten auf Festsetzung der Kosten für das Berufungsverfahren wird auf seine Kosten zurück- ~ gewiesen«»
Gründe ;
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In Patentnichtiglceitssachen werden die T"osten für die • ?> Berufungsinstanz durch das Berufungsgericht selbst festge-
setzt (Benkard, PatG § 42 Anm 3 d; Krausse-IIatluhn-IindenmaierV V PatG § 42 Anm 22 zu a) <> Erkennendes Berufungsgericht war das Reichegoricht, das in cler Sache bereits durch Endurteil ent- '?-• schieden hat*-tDas Kostenfestsetzungsvorfahren könnte beim
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Bundesgerichtshof nur dünn durchgeführt werden, wenn, er befugt wäre«, die Funktionen des Reichsgerichte allgemein oder doch im
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vorliegend beantragten Rahmen fortzuführen* Dazu bietet aber dag Vereinheitlichungsgesetz vom 12«* September 1950 (BGBl I 455) keine Handhabe«* 3s enthält Überleitungsv or Schriften lediglich
hinsichtlich der Verfahren,* die beim Obersten Gerichtshof für
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die. britische Zone und beim Bay** Obersten Landesgericht anhängig waren (Art 8.* III., 110 und 111).* Die Vorschrift des.Art 8 III Ziff 88 sollte nur den Inhalt gesetzlicher Vorschriften an die auf dem Gebiete der ■ Gerichtsverfassung durch den Wegfall des. ' Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofes :"ür die britische’ Zone und die Errichtung des Bundesgerichtshofes geschaffene Lägf anpassen« hatte aber nicht die Überleitung anhängiger Verfahren auf den Bundesgerichtshof zu dem Gegenstand* •
Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat bereits die Fortführung eines beim Reichsgericht anhängig gemachten«; .. aber nicht mehr entschiedenen Revisionsverfahrens abgelehnt . (Urteil vom 5* Kai 1952r BGEZ 6*« 64)- während der V* Zivilsenat darüber hinaus auch die Anträge auf Ergänzung (£ 319 ZPO) und ■Berichtigung (§ 321 ZPO) eines unvollständigen Urteils des Reichsgerichts zurückgewiesen hat (Urteil vom 19* Dezember 1952 -'V ZR 103/50 -)? und zwar letztere wegen ihres engen Zusammenhanges mit dem vorausgegangenen Erkenntnisverfahren* . .
Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein Hnchverfahren zu dem. Er-
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kenntnisverfahren* Als solches ist es zwar selbständig, es ist., aber nach Voraussetzung und Durchführung«» insbesondere im Pa-, tentniohtigkeitsstreit- in der Berufungsinstanz, so eng mit dem vorangegangenen J^rkenntnisverfahren verknüpft 9 daß in Pallen? in denen*« wie hier* die- Fortsetzung dieses Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof nicht mehr möglich wäre«, auch die Einleitung üiid Durchführung des irostenfestsetzungsverfahrens unzulässig ^ sein muß*'". •
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Es bleibt dem Antragsteller überlassen*, zu prüfens. ob t|
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er seinen Ih?stattv.ngsrrspruch nunmehr«/ nachdem das Reichsgericht als Gericht zu bestehen aufgehört hat? etwa im Klagewege durchsetzen kann*
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Christoph
Birnbach
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