BGH · I ARZ 186/90 vom 23.05.1990

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Leitsatz / Zusammenfassung

ZPO § 36 Nr. 3, § 60 Die Vertragsparteien eines Grundstückskaufvertrages, die beide zusammen auf Zahlung von Maklerlohn aufgrund verschiedener, demselben Makler gesondert erteilter Makleraufträge in Anspruch genommen werden, sind Streitgenossen im Sinne des § 60 ZPO. Die Antragstellerin will die Antragsgegner, Verkäufer und Käufer eines Grundstücks, aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Maklerlohn in Höhe von jeweils 10.567,80 DM verklagen. Die Klageansprüche beruhen auf verschiedenen Makleraufträgen, die die Antragsgegner der Zedentin jeweils gesondert erteilt haben. Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Antragsgegner, die ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben (Landgericht Karlsruhe bzw. 1. Nach dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist davon auszugehen, daß für die Klage auf Maklerlohn ein gemeinschaftlicher allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Die Antragsgegner sind Streitgenossen im Sinne des §60 ZPO. Gegenstand des Rechtsstreits, den die Antragsstellerin zu führen beabsichtigt, bilden gleichartige und auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche und Verpflichtungen. Dem steht nicht entgegen, daß die Zedentin mit jedem der beiden Antragsgegner einen selbständigen Maklervertrag geschlossen hat. Als eine weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende Vorschrift ist § 60 ZPO weit auszulegen (BGH, Urt. v. So liegt es auch bei der Geltendmachung von Maklerprovisionsansprüchen gegen die Parteien eines Kaufvertrages, die - wie hier - einen Makler jeweils gesondert beauftragt haben (Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Diese Ansprüche entstehen nur, wenn der Kaufvertrag, auf dessen Abschluß sich die Maklertätigkeit richtet, rechtswirksam zustande kommt. Prozeßökonomisch ist es daher in Fällen wie hier sinnvoll, daß die auf Zahlung von Maklerlohn in Anspruch Genommenen als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden können. Mai 1990 - I ARZ 186/90 - ist als Beschluss (nicht als Urteil) ergangen. ” BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Sache ...

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ _________ : nein ZPO § 36 Nr. 3, § 60 Die Vertragsparteien eines Grundstückskaufvertrages, die beide zusammen auf Zahlung von Maklerlohn aufgrund verschiedener, demselben Makler gesondert erteilter Makleraufträge in Anspruch genommen werden, sind Streitgenossen im Sinne des § 60 ZPO. BGH, Beschl. v. 23. Mai 1990 - I ARZ 186/90 Q « BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ARZ 186/90 URTEIL in der Sache r. SJBBl & Co. Nachf. oHG, H «-Straße Antragstellerin. - vertreten durch: Rechtsanwälte gegen 1. Herrn Artur Brdflfcstraße 2. Herrn Horst Bo^| Straße #, Stl Antragsgegner, - zu 1 vertreten durch: Rechtsanwältin ./<? ^ / Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Mai .1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Mees und Dr. v. Ungern-Sternberg beschlossen: Das Landgericht Karlsruhe wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe : I. Die Antragstellerin will die Antragsgegner, Verkäufer und Käufer eines Grundstücks, aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Maklerlohn in Höhe von jeweils 10.567,80 DM verklagen. Die Klageansprüche beruhen auf verschiedenen Makleraufträgen, die die Antragsgegner der Zedentin jeweils gesondert erteilt haben. Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Antragsgegner, die ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten haben (Landgericht Karlsruhe bzw. Landgericht Rottweil), in einem einheitlichen Verfahren vorzugehen. Sie hat deshalb um Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach §36 Nr. 3 ZPO nachgesucht. 3 II. Dem Gesuch war zu entsprechen. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür liegen vor (§ 36 Nr. 3 ZPO). 1. Nach dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist davon auszugehen, daß für die Klage auf Maklerlohn ein gemeinschaftlicher allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. 2. Die Antragsgegner sind Streitgenossen im Sinne des §60 ZPO. Gegenstand des Rechtsstreits, den die Antragsstellerin zu führen beabsichtigt, bilden gleichartige und auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche und Verpflichtungen. Dem steht nicht entgegen, daß die Zedentin mit jedem der beiden Antragsgegner einen selbständigen Maklervertrag geschlossen hat. Als eine weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende Vorschrift ist § 60 ZPO weit auszulegen (BGH, Urt. v. 21.2.1975 - V ZR 148/73, NJW 1975, 1228; Beschl. v. 16.4.1986 - IVb ARZ 4/86, NJW 1986, 3209). Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen läßt (vgl. BGH aaO). So liegt es auch bei der Geltendmachung von Maklerprovisionsansprüchen gegen die Parteien eines Kaufvertrages, die - wie hier - einen Makler jeweils gesondert beauftragt haben (Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 49 II 1 a; a.A. OLG Zweibrücken MDR 1983, 495; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 48. Aufl., § 60 Anm. 1; Zoller/Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 15. Aufl., §§ 59, 60 Rdn. 7). Insoweit ist entscheidend, daß die Makleraufträge und die daraus hergeleiteten Provisionsansprüche tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind. Diese Ansprüche entstehen nur, wenn der Kaufvertrag, auf dessen Abschluß sich die Maklertätigkeit richtet, rechtswirksam zustande kommt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die tatsächliche und rechtliche Verknüpfung der erteilten Makleraufträge und der daraus resultierenden Forderungen im Rechtsstreit regelmäßig zu dem Streit über gleichgelagerte Fragen führt, so beim Streit um den Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Abschluß des Kaufvertrages (§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder über die Angemessenheit des beanspruchten Maklerlohns (§ 653 BGB; BGHZ 94, 98, 101, 104). Prozeßökonomisch ist es daher in Fällen wie hier sinnvoll, daß die auf Zahlung von Maklerlohn in Anspruch Genommenen als Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden können. 3. Zu bestimmen war das Landgericht Karlsruhe. Im Bezirk dieses Gerichts haben zwei der drei Verfahrensbeteiligten ihren Sitz bzw. Wohnsitz. In ihm ist außerdem das Kauf-grundstück belegen. 5 III. Durch diese Entscheidung sind Gerichtsgebühren nicht angefallen. Die Erstattung sonstiger Kosten bestimmt sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. v. Gamm Piper Erdmann Teplitzky RiBGH Dr. Mees ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. v. Gamm I ARZ 186/90 Schreibfehlerberichtiaunq Die Entscheidung vom 23. Mai 1990 - I ARZ 186/90 - ist als Beschluss (nicht als Urteil) ergangen. Es muß in der Entscheidung anstelle von ” BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Sache ... " richtig heißen: " BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Sache ... Karlsruhe, den 20.08.1990 Geschäftsstelle des I. Zivilsenats («■) Justizsekretär