BGH · I ARZ 185/68

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Leitsatz / Zusammenfassung

Ber Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 56 Kr. 3 ZPO wird abgelehnt, weil gemäß § 828 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 857 Abs.1, 859 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht zuständig ist, hei dem die Schuldnerin Anneliese Wett im Inland ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ein Pall des $ 56 Hr. 5 ZPO daher nicht gegeben 1st. Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Antragsteller gemäß § 91 ZPO auf erlegt.

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gemäßZPOzuständigAnnelieseAbschriftBrBerPehleEntscheidungssammlung

Volltext der Entscheidung

aegJLaüDlgte Abschrift zur Entscheidungssammlung des Senats BÜKBESGEHICHTSHOP X mz 185/68 Beschluß ln der Sache des Herbert 0 Antragstellers* - vertreten durch Rechtsanwalt H gegen die Eheleute Heinrich und Anneliese 9 Antragsgegner, wegen ?orde5$ä«ng*„ -^r i * z Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3* Juli 1968 unter Mitwirkung der Bunde erlebter Pehle» Br* Sprenkmann, Br. Mösl, Alff und Br. Merkel beschlossen: Ber Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 56 Kr. 3 ZPO wird abgelehnt, weil gemäß § 828 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 857 Abs. 1, 859 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht zuständig ist, hei dem die Schuldnerin Anneliese Wett im Inland ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ein Pall des $ 56 Hr. 5 ZPO daher nicht gegeben 1st. Die Kosten dieses Verfahrens werden dem Antragsteller gemäß § 91 ZPO auf erlegt. Ber Wert des Gegenstandes wird gemäß § 3 ZPO auf 200,— BK festgesetzt* Pehle Sprenkmann