I ARZ 182/57
Beschluß
In Sachen
der Witwe Elisabeth B
t geb 5 H
in D
-'Antragstellerin ■-
vertreten durch Rechtsanwalt Br
in D
gegen
- Antragsgegner
wird der Antrag, das Landgericht Dortmund als zuständiges Gericht zu bestimmen, zurückgewiesen«
Die Antragstellerin beabsichtigt den Erlaß einer einst weiligen Verfügung gegen die Antragsgegner zu 1 und 2, die in München wohnen, und die Antragsgegnerin zu 3> die in Pirmasens wohnt^ als Streitgenossen zu beantragen« Der in Aussicht gestellte Antrag lautet wie folgt?
a) Der Grundstückssachverständige Karl
W^m^^weg wird bis zur Auseinandersetzung, der zwischen den Parteien bestehenden Erbengemeinschaft als Sequester mit der Verwaltung des Grundstücks D^PHfe, straße betraut« Ins-
besondere wird der Sequester ermächtigt, die Mietzinsen des Hauses einzuziehen, Mietverträge zu kündigen und zu schließen und diese Rechte auch gerichtlich geltend zu machen«
Gründe g
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b) Hilfsweise den Sequester zu ermächtigen, den anliegenden Mietvertrag vom 17«>6„1957 mit der Firma P^H^-Gummi werke AG* für Rechnung der Parteien abzuschließen und alle Rechte aus diesem Vertrag wahrzunehmen und alle Pflichten daraus zu erfüllen«
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Zur Durchführung dieses Verfahrens beantragt die Antragstellerin, gemäß § 36 Ziff 5 ZPO das Landgericht Dortmund als zuständiges Gericht zu bestimmen« Sie begründet diesen Antrag damit, daß das Grundstück, dessen Verwaltung in Frage stehe, in belegen sei«
Auch müsse, so meint die Antragstellerin, der zu bestellende Sequester aus praktischen Gründen in D^|^
seinen Wohnsitz haben und auch vom Landgericht Dortmund bestellt werden«,
Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden, weil die Voraussetzungen des § 56 Ziff 5 ZPO hinsichtlich des allein von der Antragstellerin gewünschten Gerichts nicht erfüllt sind« Die Antragsgeguer haben zwar bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand«, Auch ist ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht gegeben; insbesondere liegen die Voraus-. Setzungen für einen Gerichtsstand der Erbschaft (§§. 27, ' 28 ZPO) - auch nach der 'Auffassung der Antragstellerin -nicht vor«, Indessen gestattet § 56 Ziff 5 ZPO dem be-stimmenden Gericht nur die Auswahl unter denjenigen Gerichten, die für den allgemeinen Gerichtsstand der Streitgenossen zuständig sind« Das ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen, folgt aber bereits aus dem von § 36 ZPO vorausgesetzten Grundsatz, daß eine Klage im allgemeinen Gerichtsstand erhoben werden muß, soweit ein besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist (vgl Baumbach-Lauterbach, ZPO, 24«Auf1 § 36,
Anm 3 C; Stein-Jonas, ZPO, 17oÄufl § 36 Anm II bei Note 5; Wieczorek, ZPO § 36 D III c)0
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Da der Antrag auf die Bestimmung des Landgerichts Dortmund beschränkt ist, entfällt die Möglichkeit der Bestimmung eines anderen - zuständigen - Gerichts.
Der Antrag war mithin in vollem Umfang zurUck-zuweiseno
Karlsruhe, den 280 August 1957 Bundesgericht shof, Ferienzivilsenat
Dr0Großmann
Weiß