BGH · I ARZ 177/54

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Leitsatz / Zusammenfassung

"rechtsweg ist in den in 5 29 Abs 2 BitfilRegVO Hr 165 genannten Fällen nicht mehr der Bundesgerichtshof, sondern das im Rechtszug zunächst höhere Verwaltungsgericht zuständig» Antragsgegner, wird der Antrag, gemäss § 29 Abs 2 BrMilRegVO Nr 165 für die Durchführung einer Untätigkeits- und Anfechtungsklage das Landesverwaltungsgericht in Gelsenkirchen als zuständiges Gericht zu bestimmen, abgelehnt. Nachdem mit der Schaffung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Verwaltungsrechtsweg bei einem oberen Bundesgericht endet und ausserdem gemäss § 26 BVerwGG für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Zivilprozess ordnung entsprechend anzuwenden ist, ist für Zuständigkeits Bestimmungen im Verwaltungsrechtsweg in den Ländern der bri tischen Zone nicht mehr der Bundesgerichtshof, sondern das im Rechtszug zunächst höhere Verwaltungsgericht zuständig« Wenn auch § 29 Abs 2 BrMilRegVO Nr 165 nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist, so muss er doch aus den erwähnten Ge 5 und 6 ZPO Ule BVerwGG § 11 IV S 70; die von Klinger, Verordnung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, 1953» § 29 D Abs 2 S 214 vertretene abweichende Auffassung kann eine andere Beurteilung sachlich nicht mehr rechtfertigen).

Schlagwörter

LandBVerwGGZonezuständigBundesgerichtshofNrVerwaltungsrechtsweg

Volltext der Entscheidung

W7 032 für das Bachs chlagewerk! \ Hicht für die amtliche Sanunlung! Gesetz: BiililfiegVO Br 165 § 29 Abs 2 2 \ / Rechtssatz: Für Zuständigkeitshestimmungen im Verwaltungs-. "rechtsweg ist in den in 5 29 Abs 2 BitfilRegVO Hr 165 genannten Fällen nicht mehr der Bundesgerichtshof, sondern das im Rechtszug zunächst höhere Verwaltungsgericht zuständig» Aktenzeichen: I ARZ 177/54 Beschluss des BGH vom 14- Juli 1954 Atf s *. »■*• t y* ib>4i>; I ARZ 177/54 Beschluss In Sachen >, vertreten durch ihren Vor- der zu Di stand, Antragstellerin, vertreten durch: Hechtsanwälte Dr.jur. I. und in gegen 1 . den Regierungspräsidenten 2c den Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen - Bankenaufsicht in DUflBHP - Antragsgegner, wird der Antrag, gemäss § 29 Abs 2 BrMilRegVO Nr 165 für die Durchführung einer Untätigkeits- und Anfechtungsklage das Landesverwaltungsgericht in Gelsenkirchen als zuständiges Gericht zu bestimmen, abgelehnt. Grün d e : Nachdem mit der Schaffung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Verwaltungsrechtsweg bei einem oberen Bundesgericht endet und ausserdem gemäss § 26 BVerwGG für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Zivilprozess ordnung entsprechend anzuwenden ist, ist für Zuständigkeits Bestimmungen im Verwaltungsrechtsweg in den Ländern der bri tischen Zone nicht mehr der Bundesgerichtshof, sondern das im Rechtszug zunächst höhere Verwaltungsgericht zuständig« Wenn auch § 29 Abs 2 BrMilRegVO Nr 165 nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist, so muss er doch aus den erwähnten Ge sichtspunkten als Überholt angesehen werden, zu demal da eine solche Auslegung allein sachgerecht erscheint* Die Umstände, die gemäss § 29 Abs 2 BrMilRegVO Nr 165 für die britische Zone die Begründung der Zuständigkeit des "Deutschen Obersten Gerichtshofs" angezeigt erscheinen liessen, sind nicht mehr gegeben (ebenso für die Fälle des § 36 Nr 1, 2, 5 und 6 ZPO Ule BVerwGG § 11 IV S 70; die von Klinger, Verordnung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, 1953» § 29 D Abs 2 S 214 vertretene abweichende Auffassung kann eine andere Beurteilung sachlich nicht mehr rechtfertigen). Karlsruhe, den 14« Juli 1954 Der Bundesgerichtshof Erster Zivilsenat Wilde Bock *