BGH · I ARZ 177/54
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
"rechtsweg ist in den in 5 29 Abs 2 BitfilRegVO Hr 165 genannten Fällen nicht mehr der Bundesgerichtshof, sondern das im Rechtszug zunächst höhere Verwaltungsgericht zuständig» Antragsgegner, wird der Antrag, gemäss § 29 Abs 2 BrMilRegVO Nr 165 für die Durchführung einer Untätigkeits- und Anfechtungsklage das Landesverwaltungsgericht in Gelsenkirchen als zuständiges Gericht zu bestimmen, abgelehnt. Nachdem mit der Schaffung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Verwaltungsrechtsweg bei einem oberen Bundesgericht endet und ausserdem gemäss § 26 BVerwGG für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Zivilprozess ordnung entsprechend anzuwenden ist, ist für Zuständigkeits Bestimmungen im Verwaltungsrechtsweg in den Ländern der bri tischen Zone nicht mehr der Bundesgerichtshof, sondern das im Rechtszug zunächst höhere Verwaltungsgericht zuständig« Wenn auch § 29 Abs 2 BrMilRegVO Nr 165 nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist, so muss er doch aus den erwähnten Ge 5 und 6 ZPO Ule BVerwGG § 11 IV S 70; die von Klinger, Verordnung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, 1953» § 29 D Abs 2 S 214 vertretene abweichende Auffassung kann eine andere Beurteilung sachlich nicht mehr rechtfertigen).