BGH · I ARZ 152/90 vom 08.03.1990

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Leitsatz / Zusammenfassung

2. Rechtsanwalt Hans R Firma GmbH,~T als Konkursverwalter der Straße S( von Gamm und die Richter Or. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees beschlossen: v. Gamm Mees Beglaubigt:

Zitierte Normen

Schlagwörter

RechtsanwaltFirmaStraßeAbschriftZPOGammMees

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF I ARZ 152/90 BESCHLUSS in der Sache 1. Firma Emil P( OHG, B< Istraße, b( 2. Rechtsanwalt Hans R Firma GmbH,~T als Konkursverwalter der Straße S( Gläubiger, -zu 1. vertreten durch: - zu 2. vertreten durch: Rechtsanwälte und Partner, Rechtsanwälte Dr. Partner, und gegen Werner L Straße 0, Schuldner, Rechtsanwalt vertreten durch: Oer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. von Gamm und die Richter Or. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees beschlossen: Das Amtsgericht in Biedenkopf wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 6 ZPO), da der Abänderungsantrag nach § 850 g ZPO kein neues Vollstreckungsverfahren einleitet (vgl. OLG München, RPfl. 1985, 154, 155). Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. v. Gamm Mees Beglaubigt: