BGH · I ARZ 148/77 vom 06.07.1977
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Leitsatz / Zusammenfassung
Gründe Die Klägerin hat den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts erst angebracht, nachdem sie bereits gegen beide Beklagte ihre Ansprüche bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht hatte. In einem solchen Falle ist die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtes im Verfahren nach § 36 Ziffer 3 ZPO nicht mehr zulässig. Die Vorschrift sieht nach ihrem Wortlaut vor, daß der Antrag nach § 36 Ziffer 3 ZPO vor Klageerhebung gestellt wird. Die Rechtsprechung ist zwar praktischen Bedürfnissen nachgebend, darüber in solchen Fällen hinausgegangen, in denen die Klage gegen einen der zu Verklagenden bereits erhoben worden ist und es sich darum handelte, eine weitere Partei in den Prozeß einzubeziehen und das dann zuständige Gericht zu bestimmen. Dagegen ist, soweit ersichtlich, eine solche Bestimmung noch in keinem Falle erfolgt, in dem gegen die als Streitgenossen zu Verklagenden die Klage bereits Jeweils an einem anderen Gericht anhängig gemacht worden ist. Die Anmerkung von Vollkommer (Rpfl 1974, 364) betrifft den Ausnahmefall, daß das Verfahren gemeinsam im vereinbarten Mahngerichtsstand eingeleitet worden ist und nach Widerspruch die Klagen gern. Im Streitfall dagegen hat die Antragstellerin das ihr von vornherein offenstehende Verfahren nach § 36 Ziffer 3 ZPO nicht in Anspruch genommen.