BGH · I ARZ 148/77 vom 06.07.1977

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Leitsatz / Zusammenfassung

Gründe Die Klägerin hat den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts erst angebracht, nachdem sie bereits gegen beide Beklagte ihre Ansprüche bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht hatte. In einem solchen Falle ist die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtes im Verfahren nach § 36 Ziffer 3 ZPO nicht mehr zulässig. Die Vorschrift sieht nach ihrem Wortlaut vor, daß der Antrag nach § 36 Ziffer 3 ZPO vor Klageerhebung gestellt wird. Die Rechtsprechung ist zwar praktischen Bedürfnissen nachgebend, darüber in solchen Fällen hinausgegangen, in denen die Klage gegen einen der zu Verklagenden bereits erhoben worden ist und es sich darum handelte, eine weitere Partei in den Prozeß einzubeziehen und das dann zuständige Gericht zu bestimmen. Dagegen ist, soweit ersichtlich, eine solche Bestimmung noch in keinem Falle erfolgt, in dem gegen die als Streitgenossen zu Verklagenden die Klage bereits Jeweils an einem anderen Gericht anhängig gemacht worden ist. Die Anmerkung von Vollkommer (Rpfl 1974, 364) betrifft den Ausnahmefall, daß das Verfahren gemeinsam im vereinbarten Mahngerichtsstand eingeleitet worden ist und nach Widerspruch die Klagen gern. Im Streitfall dagegen hat die Antragstellerin das ihr von vornherein offenstehende Verfahren nach § 36 Ziffer 3 ZPO nicht in Anspruch genommen.

Zitierte Normen

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fallenWortlautZPOgemeinsam

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF i arz 148/77 BESCHLUSS in der Sache Wohnungseigentlimergemeinschaft BflHB u.a., Vi Straße MHHHP/Ecke TMHHBstraße, ver- treten durch den derzeitigen Verwalter, Antragstellerin, - vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Dr. flHB» Dr. Dr gegen 1. Architekt Hans-Joachim B( M{ - vertreten durch Rechtsanwälte von 2. Firma Bedachungen Ralf Ralf GflMB, Zu den T , Inh. Dachdeckermeister - vertreten durch Rechtsanwalt Antragsgegner, 2 // Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 1977 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr, Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gern. § 36 ZPO wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 36 Ziffer 3 ZPO nicht gegeben sind. Gründe Die Klägerin hat den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts erst angebracht, nachdem sie bereits gegen beide Beklagte ihre Ansprüche bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht hatte. In einem solchen Falle ist die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtes im Verfahren nach § 36 Ziffer 3 ZPO nicht mehr zulässig. Die Vorschrift sieht nach ihrem Wortlaut vor, daß der Antrag nach § 36 Ziffer 3 ZPO vor Klageerhebung gestellt wird. Die Rechtsprechung ist zwar praktischen Bedürfnissen nachgebend, darüber in solchen Fällen hinausgegangen, in denen die Klage gegen einen der zu Verklagenden bereits erhoben worden ist und es sich darum handelte, eine weitere Partei in den Prozeß einzubeziehen und das dann zuständige Gericht zu bestimmen. Dagegen ist, soweit ersichtlich, eine solche Bestimmung noch in keinem Falle erfolgt, in dem gegen die als Streitgenossen zu Verklagenden die Klage bereits Jeweils an einem anderen Gericht anhängig gemacht worden ist. So weit sich die Antragstellerin auf Literaturstellen beruft, wird wohl deren Bedeutung nicht zutreffend gewürdigt. Stein-Jonas-Pohle ZPO § 36 I Ziffer 2 betrifft schon nach dem Wortlaut nicht den Fall, daß bereits zwei Verfahren anhängig sind. Die Anmerkung von Vollkommer (Rpfl 1974, 364) betrifft den Ausnahmefall, daß das Verfahren gemeinsam im vereinbarten Mahngerichtsstand eingeleitet worden ist und nach Widerspruch die Klagen gern. § 6 a Abs. 3 AbzG bzw. §§ 696 a, 700 a ZPO an die verschiedenen Wohnsitzgerichte verwiesen worden sind. In diesem Falle ist die Trennung der Prozesse; von Amts wegen erfolgt, ^»^hdem das Verfahren vom Gläubiger von Anfang an gemeinsam betrieben worden ist. Im Streitfall dagegen hat die Antragstellerin das ihr von vornherein offenstehende Verfahren nach § 36 Ziffer 3 ZPO nicht in Anspruch genommen. Dieses Verfahren aber auch bei einer willkürlichen späteren Sinnesänderung zur Verfügung zu stellen, würde mit Wortlaut, Sinn und Zweck des § 36 Ziffer 3 nicht zu vereinbaren sein. Die Kosten dieses Verfahrens werden der Antragstellerin gern. § 91 ZPO auf erlegt. Der Wert des Gegenstandes wird ge.:? § 3 ZPO auf 3.000,— I»! festgesetzt. Alff Merkel Schönberg v. Gamm Schwerdtfeger