BGH · I ARZ 147/53

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Leitsatz / Zusammenfassung

in der Sitzung vom 14» Juli 1953 beschlossens Bas Verfahren ist von dem Amtsgericht in Bensberg durchzuführen. Bas Reichsgericht hat in dem in RGZ 148, 127 abgedruckten Beschluß ausgesprochen, daß in der Regel die Voraussetzungen für eine Überweisung des Entmündigungsverfahrens nach § 650 Abs 1 ZPO an das Amtsgericht des Bezirks, in dem sich der zu Entmündigende aufhält, solange nicht gegeben sind, als der zu Entmündigende noch nicht persönlich durch ein ersuchtes Gericht vernommen und ein Sachverständiger über den Geisteszustand noch nicht gehört worden ist. Da ein Sachverständigengutachten im vorliegenden Pall noch nicht abgegeben, ist, hat das Amtsgericht in Bensberg als das nach § 645 ZPO zuständige Amtsgericht das Verfahren weiter durchzuführen.

Schlagwörter

AmtsgerichtEntmündigendeBensbergVoraussetzungÜberweisungpersönlichZPOregelnBeschluß

Volltext der Entscheidung

I AR2 147/53 2527 077 O Beschluß In dem Verfahren auf Entmündigung des kaufmännischen Gehilfen Walter z.Zt. in der Prov. Heil- und Kran hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlagebeschluß des Amtsgerichts in Bensberg vom 26o Juni 1953 nach § 650 Abs 5 ZPO in der Sitzung vom 14» Juli 1953 beschlossens Bas Verfahren ist von dem Amtsgericht in Bensberg durchzuführen. Bas Reichsgericht hat in dem in RGZ 148, 127 abgedruckten Beschluß ausgesprochen, daß in der Regel die Voraussetzungen für eine Überweisung des Entmündigungsverfahrens nach § 650 Abs 1 ZPO an das Amtsgericht des Bezirks, in dem sich der zu Entmündigende aufhält, solange nicht gegeben sind, als der zu Entmündigende noch nicht persönlich durch ein ersuchtes Gericht vernommen und ein Sachverständiger über den Geisteszustand noch nicht gehört worden ist. Sind diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann eine Entscheidung darüber nicht getroffen werden, ob es erforderlich ist, daß der entsche.i-r- dende Richter einen persönlichen Eindruck von der Person- ' - * , 0 aus B i. geb. am Gründe 7 2 lichkeit des zu Entmündigenden gewinnt. Nur wenn letzteres geboten ist, scheint eine Überweisung in der Regel angebracht« An dieser Rechtsauffassung des Reichsgerichts hat auch der erkennende Senat in dauernder Rechtsprechung festgehalten. Da ein Sachverständigengutachten im vorliegenden Pall noch nicht abgegeben, ist, hat das Amtsgericht in Bensberg als das nach § 645 ZPO zuständige Amtsgericht das Verfahren weiter durchzuführen. Die Voraussetzungen für eine Überweisung an das Amtsgericht in Gütersloh sind wenigstens zur Zeit noch nicht gegeben. Es war daher, wie geschehen, zu erkennen. Schmidt Ascher Johannsen Kregel Wüstenberg