BGH · I ARZ 147/53
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Leitsatz / Zusammenfassung
in der Sitzung vom 14» Juli 1953 beschlossens Bas Verfahren ist von dem Amtsgericht in Bensberg durchzuführen. Bas Reichsgericht hat in dem in RGZ 148, 127 abgedruckten Beschluß ausgesprochen, daß in der Regel die Voraussetzungen für eine Überweisung des Entmündigungsverfahrens nach § 650 Abs 1 ZPO an das Amtsgericht des Bezirks, in dem sich der zu Entmündigende aufhält, solange nicht gegeben sind, als der zu Entmündigende noch nicht persönlich durch ein ersuchtes Gericht vernommen und ein Sachverständiger über den Geisteszustand noch nicht gehört worden ist. Da ein Sachverständigengutachten im vorliegenden Pall noch nicht abgegeben, ist, hat das Amtsgericht in Bensberg als das nach § 645 ZPO zuständige Amtsgericht das Verfahren weiter durchzuführen.