BGH · I ARZ 143/73 vom 18.05.1973

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

wegen Kostenentscheidung Der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in . Mai 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. Februar 1972, der nach seiner Begründung auch die durch das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Paderborn entstandenen Kosten zu dem Gegenstand hat, fehlt es an der' Voraussetzung, daß sich verschiedene Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben (§ 36 Ziff* 6 ZPO). Außerdem ergibt sich aus dem neuen Antrag, daß darüber zu entscheiden sein wird, ob bei Abschluß des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht Paderborn vom 21. eine einheitliche Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren sein müßte, dürfte das Arbeitsgericht Paderborn berufen sein, vor dem der Prozeßvergleich abgeschlossen worden ist.

Zitierte Normen

Schlagwörter

Rechtsanwalt■PaderbornKostenentscheidungZPOKarl

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF i ahz 143/73 BESCHLUSS in der Sache des Malermeisters Karl Lfl^Bfetraße ■§, Kläger, - vertreten durch Rechtsanwalt platz M - gegen den Malermeister Karl 0 MIB » Hl SiSHÜ Beklagter - vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Werner {■■ HöflBB, OflBBstraBe ■ - wegen Kostenentscheidung Der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in . der Sitzung vom 18. Mai 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwer dt feger beschlossen: Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird, abgelehnt. Gründe Die Anträge, auf die sich der Vorlagebeschluß vom 2. Mai 1973 bezieht, sind als erledigt anzusehen. Dies ergibt sich aus den Erklärungen, welche die Parteien hierzu am 16. Dezember .1971 .vor dem Landgericht Paderborn abgegeben haben. .Hinsichtlich des Antrages des Beklagten vom 28. Februar 1972, der nach seiner Begründung auch die durch das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Paderborn entstandenen Kosten zu dem Gegenstand hat, fehlt es an der' Voraussetzung, daß sich verschiedene Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben (§ 36 Ziff* 6 ZPO). Dieser Antrag hat dem Landgericht Paderborn, das außer dem Arbeitsgericht Paderborn als zuständiges Gericht allein noch in Betracht kommen könnte, bisher noch nicht, einmal Vorgelegen. Außerdem ergibt sich aus dem neuen Antrag, daß darüber zu entscheiden sein wird, ob bei Abschluß des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht Paderborn vom 21. September 1971 - über den Lohrian-spruch und die beiden Maiergeräte - die Kostenfrage ausgeklammert worden ist oder die Regelung des § 98 ZPO eingreift. Zur Entscheidung hierüber und zu der möglicherweise noch zu treffenden Kostenentscheidung, die - - eine einheitliche Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren sein müßte, dürfte das Arbeitsgericht Paderborn berufen sein, vor dem der Prozeßvergleich abgeschlossen worden ist. Krüger-Nieland Schönberg