Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
i arz 130/86 BESCHLUSS
in der Sache
Paula, St•—(
- vertreten durch
•Straße flfc,
Klägerin,
Rechtsanwä1te straße fll,
egen
Rudolf,
tstraße 9, Beklagter,
- vertreten durch
Rechtsanwälte
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzkv, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
beschlossen:
Das Arbeitsgericht in München wird als das sachlich zuständige Gericht bestimmt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe :
Der Bundesgerichtshof ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO zuständig.
Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen und Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit hat das zuerst angerufene oberste Bundesgericht zu entscheiden (BGHZ 44, 14).
Als zuständiges Gericht war das Arbeitsgericht München zu bestimmen (§48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO). Das Landgericht München I hat den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin wirksam an das
Arbeitsgericht verwiesen. Es ist nicht bestritten, daß der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 18. Juli 1985 die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht (hilfsweise) beantragt hat. Diese Prozeßhandlung ist nicht deshalb unwirksam, weil der zu Protokoll genommene Antrag entgegen § 162 Abs. 1 i.V.m.
§ 297 Abs. 1 S. 3 ZPO dem Klägervertreter nicht vorgelesen und von ihm nicht genehmigt worden ist. Denn ein Verstoß gegen § 162 Abs. 1 ZPO führt bei einseitigen Prozeßhandlungen nicht zu deren Unwirksamkeit, sondern lediglich zu dem Verlust der Beweiskraft des Protokolls nach § 165 ZPO (BGH NJW 1984, 1465 f; BSG MDR 1981, 612; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 162 Rdnr. 21 m.w.N.).
v. Gamm
Scholz-Hoppe