BUNDESGERICHTSHOF
Sj
i arz 122/81 BESCHLUSS
in der Sache
Neue
, Krankenversicherung a.G. traße 3 - 12,
Antragstellerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Neue RtfBtetraße 6 - ,
Egon M.
gegen
Manfred
*
Antragsgegner
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 1981 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Erdmann und Dr.Teplitzky
beschlossen:
Das Amtsgericht in Bremen wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 6 ZPO). Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
S3
Gründe:
Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bremen vom 23. Dezember 1980 ist nicht bindend, weil das Amtsgericht dem Beklagten vor Erlaß dieser Entscheidung kein rechtliches Gehör gewährt hatte. Der Bundesgerichtshof ist daher in der Lage, die Frage der örtlichen Zuständigkeit ohne Rücksicht auf § 281 ZPO sachlich zu prüfen. Zutreffend hat das Amtsgericht Hamburg seine Zuständigkeit im Hinblick auf § 17 Absatz 2 der zwischen den Parteien geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen verneint. Dort heißt es, daß für Klagen aus dem VersicherungsVerhältnis gegen den Versicherungsnehmer das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig ist, wenn der Versicherungs-
nehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluß aus der Bundesrepublik verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort .... nicht bekannt ist.
Diese Klausel ist dahin zu verstehen, daß der Versicherer nur in den dort aufgeführten Fällen von der Möglichkeit Gebrauch machen will, den Gerichtsstand des § 22 ZPO in Anspruch zu nehmen, der ihm an sich neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners wahlweise zur Verfügung steht (vgl. § 35 ZPO und BGH NJW 1979, 984; NJW 1980, 343).
Dem steht nicht entgegen, wie die Klägerin meint, daß § 17 Absatz 2 nicht ausdrücklich dahin formuliert ist, daß das Gericht am Sitz des Versicherers nur in den genannten Fällen zuständig sein solle. Denn auch ohne diese Verdeutlichung kann der Vorschrift bei unbefangener Betrachtung ein anderer Sinn nicht ohne weiteres beigelegt werden. Zumindest bleiben aber, selbst wenn man die von der Klägerin weiter vorgebrachten Gründe voll würdigt, Zweifel bei der Auslegung, die nach der Unklarheitenregel (§ 5 AGBG, BGHZ 5, 115 st.Rspr.) zu Lasten der Klägerin gehen.
Danach war das Amtsgericht Bremen als das Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat, als das zuständige zu bestimmen (vgl. auch Beschluß des Senats vom 5. 12. 1980 - I ARZ 517/80).
Alff
Merkel Zülch
Erdmann
Teplitzky