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BGH · IXa ZB 63/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IXa ZB 63/03

März 2003 in der Zwangsvollstreckungssache Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 26. Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. Der Senat hat in diesem Beschluß über den gesetzlichen Richter bei der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter einer Zivilkammer des Landgerichts entschieden.

SacheZBMärzEinzelrichterRechtsbeschwerdeBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 63/03
vom 26. März 2003 in der Zwangsvollstreckungssache
 Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf
 am 26. März 2003 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des 5. Zivilsenats (Einzelrichterin) des Oberlandesgerichts München vom 8. Oktober 2002 aufgehoben.
-2-
Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe:
Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur Veröff. bestimmt in BGHZ). Der Senat hat in diesem Beschluß über den gesetzlichen Richter bei der Zulassung der Rechtsbeschwerde
 durch den Einzelrichter einer Zivilkammer des Landgerichts entschieden. Für den originären Einzelrichter eines Senats am Oberlandesgericht kann nichts anderes gelten.
Kreft
 Boetticher
Raebel
 Kessel-Wulf
 Athing