Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 216/04
vom 5. November 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und die Richterin Kessal-Wulf
am 5. November 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß der 6. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Trier vom 3. Mai 2004 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - BGHZ 154, 200 = NJW 2003, 1254).
Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter auch mit der Rechtsbeschwerdebegründung auseinanderzusetzen und die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zu erwägen haben (§ 568 Satz 2 ZPO).
Raebel
Athing
Boetticher
von Lienen
Kessal-Wulf