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BGH · IXa ZB 9/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IXa ZB 9/03

Rechtsanwalt Der IXa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 14. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers vom 10. Der Antragsteller erstrebt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 27. November 2002, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Straubing vom gleichen Tage verworfen worden ist. Dem Beschwerdegericht ist darin zu folgen, daß das durch privatschriftlichen Vertrag vom 14.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 52 ZVG
Landgerichts14GläubigerinZBRechtsbeschwerdeverfahrenProzeßkostenhilfeBoetticher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 9/03
vom 14. Februar 2003 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
1
2.
Gläubigerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 Gläubigerin,
gegen
1
Schuldnerin,
2.
Beteiligter und Rechtsbeschwerdeführer,
 Verfahrensbev. Rechtsanwalt
 Der IXa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
 am 14. Februar 2003 beschlossen:
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers vom 10. Januar 2003 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antragsteller erstrebt Prozeßkostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 27. November 2002, mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Straubing vom gleichen Tage verworfen worden ist. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann nach § 114 ZPO nicht gewährt werden. Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem Beschwerdegericht ist darin zu folgen, daß das durch privatschriftlichen Vertrag vom 14. September 1988 und die notarielle Vereinbarung vom 2. November 1992 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vereinbarte Wohn- und Nutzungsrecht kein eingetragenes Altenteil im Sinne der §§ 52 ZVG, 9 EGZVG, Art. 30 BayAGGVG ist. Dieser Frage kommt entgegen der Ansicht des Landgerichts keine grundsätzliche Bedeutung zu, so daß auch von daher kein Anlaß besteht,
 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen (vgl. BGH, Besohl, v. 21. November 2002 V ZB 40/02 z. V. b. m. Nachw.)
Raebel
 Athing
Boetticher
 Kessal-Wulf
 Roggenbuck