Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 8/04 IXa ZB 9/04
vom 10. März 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen die Beschlüsse des Landgerichts Koblenz vom 4. Dezember 2003 - 2 T 896/03 und vom 23. Dezember 2003 - 2 T 919/03 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).
Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der bis zu dem 1. März 2004 verlängerten Frist begründet worden ist, § 575 Abs. 2 ZPO.
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
Beschwerdewert: 230.000 €.
Kreft
Raebel
v. Lienen
Kessal-Wulf
Roggenbuck