BGH · IXa ZB 87/04 vom 10.12.2004
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Dezember 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Boetticher, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll am 10. Die Kosten sind gemäß §§11, 49 Satzl, 54 Nr. 1, 61 GKG a.F., KV-GVG Nr. 1954 a.F. zutreffend nach dem zweifachen Gebührensatz auf der Grundlage des im Senatsbeschluß vom 19. Für die Beschwerde gegen die Entscheidung über einen Einstellungsantrag im Zwangsversteigerungsverfahren sind gemäß KV 5241 a.F. Kosten in Höhe von 0,25 des Gebührensatzes in Rechnung zu stellen (vgl. Eine Festgebühr für das Beschwerdeverfahren von 51 € (KV 5240 a.F.) würde nur bei Anfechtung einer Entscheidung über die Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zu dem Verfahren gelten (Zeller/Stöber aaO).