Mai 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IXa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, den Richter Raebel, sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll am 19. Februar 2004 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, muß sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 80/04 19. Mai 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IXa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, den Richter Raebel, sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll am 19. Mai 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 17. Februar 2004 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis zu 300 € Gründe: Das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist unstatthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Da sie außerdem nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, muß sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der erneute Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung im Schreiben der Rechtsbeschwerdeführerin vom 3. Mai 2004 ist nicht zu bescheiden. Anträge gemäß § 30a ZVG sind bei dem Vollstreckungsgericht zu stellen, der Bundesgerichtshof ist hierfür nicht zuständig. Kreft Raebel Kessal-Wulf Roggenbuck Zoll