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BGH · IXa ZB 80/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IXa ZB 80/03

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 10. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom 11. Nachdem daraufhin die Zwangsversteigerung vorläufig eingestellt worden war, erwirkte die Gläubigerin die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde auf die Gesellschafter der GbR P.Mit Schriftsatz vom 17. April 2002 beantragte die Gläubigerin die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens unter Hinweis darauf, daß der Vollstreckungstitel dem vertretungsberechtigten und zustellungsbevollmächtigten Gesellschafter B. zugestellt werden, die Vertretungsbefugnis des Gesellschafters B. bare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde auf Betreiben der Gläubigerin an alle Gesellschafter mit Ausnahme des Gesellschafters M. Gegen die Verfügung des Amtsgerichts legte die Gläubigerin sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluß vom 19. Mai 2003 hinsichtlich der Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens eine Regelung dahingehend getroffen, daß die Gläubigerin auf eine Kostenerstattung verzichtet. Dezember 2002 bekannt war, hat nämlich in Nr. 7 des "zur Vermeidung der Zwangsversteigerung und Beendigung des anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens" geschlossenen Vergleichs mit der GbR P. Diese Abfindungsklausel umfaßt auch den - nicht durch den Vergleich begründeten - Erstattungsanspruch bezüglich der Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Zitierte Normen: § 800 ZPO
Kosten1019GläubigerinZwangsversteigerungVergleichZPORechtsbeschwerdeverfahrensGesellschafter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 80/03
vom 10. Oktober 2003 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
-2-
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
 am 10. Oktober 2003 beschlossen:
Der Antrag der Gläubigerin auf Erlaß einer Kostenentscheidung wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluß vom 11. April 2000 die Zwangsversteigerung aus einer gemäß § 800 ZPO gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde an. Nach Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks wurden die im Rubrum genannten 20 Personen "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts namens GbR P. " als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Nachdem daraufhin die Zwangsversteigerung vorläufig eingestellt worden war, erwirkte die Gläubigerin die Umschreibung der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde auf die Gesellschafter der GbR P.
 
Mit Schriftsatz vom 17. April 2002 beantragte die Gläubigerin die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens unter Hinweis darauf, daß der Vollstreckungstitel dem vertretungsberechtigten und zustellungsbevollmächtigten Gesellschafter B. J.	nunmehr	ordnungsgemäß zugestellt wor-
den sei. Mit Verfügung vom 14. Juni 2002 lehnte das Amtsgericht dies mit der Begründung ab, der Vollstreckungstitel müsse an alle Gesellschafter der GbR P. zugestellt werden, die Vertretungsbefugnis des Gesellschafters B.
J.	sei nicht ausreichend nachgewiesen. Daraufhin wurde die vollstreck-
bare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde auf Betreiben der Gläubigerin an alle Gesellschafter mit Ausnahme des Gesellschafters M.
A.	zugestellt.
Gegen die Verfügung des Amtsgerichts legte die Gläubigerin sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluß vom 19. Dezember 2002 zurückwies. Dagegen richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin, mit der sie die Fortsetzung der Zwangsversteigerung erreichen wollte.
Aufgrund eines Vergleichs der Parteien vom 13. Mai 2003 nahm die Gläubigerin den Zwangsversteigerungsantrag zurück. Daraufhin hat sie mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 18. August 2003 das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt und eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO (analog) beantragt.
II.
 
Für die Entscheidung kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine nach Rücknahme des Versteigerungsantrags prozessual überholte Rechtsbeschwerde vom Gläubiger für erledigt erklärt werden kann, um eine Entscheidung über die im Rechtsmittelzug angefallenen Kosten herbeizuführen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Mai 1998 - IX ZR 219/97, NJW 1998, 2453, 2454; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. AufI. § 91 a Rn. 19; Stöber, ZVG 17. Aufl. Einleitung 39.10). Im Streitfall ist der Antrag der Gläubigerin auf Erlaß einer Kostenentscheidung schon deshalb zurückzuweisen, weil dafür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Die Beteiligten haben in dem Vergleich vom 13. Mai 2003 hinsichtlich der Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens eine Regelung dahingehend getroffen, daß die Gläubigerin auf eine Kostenerstattung verzichtet. Die Gläubigerin, der damals die Anhängigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 19. Dezember 2002 bekannt war, hat nämlich in Nr. 7 des "zur Vermeidung der Zwangsversteigerung und Beendigung des anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens" geschlossenen Vergleichs mit der GbR P. vereinbart: "Mit Abschluß und Durchführung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche, mit Ausnahme der durch diesen Vergleich begründeten Rechte und Pflichten, der Parteien abgegolten ...". Diese Abfindungsklausel umfaßt auch den - nicht durch den Vergleich begründeten - Erstattungsanspruch bezüglich der Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens. Dieser war bereits mit Einlegung
 der Rechtsmittel aufschiebend bedingt entstanden (vgl. BGHZ 121, 397, 399; Zöller/Herget, aaO Vor §91 Rn. 10; Ganter, Festschrift für Franz Merz 1992 S. 105, 106 f). Als solcher stand er der Gläubigerin zu dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zu.
Kreft	Raebel	von	Lie-
nen
 Kessal-Wulf
 Roggenbuck