Februar 2003 in der Zwangsvollstreckungssache Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 14. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Beschwerden gegen landgerichtliche Entscheidungen ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht zulässig (§ 567 Abs.4 Satz 1 ZPO a.F.). Daher sind auf die Beschwerde des Schuldners weiterhin die am 31.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 69/03 14. Februar 2003 in der Zwangsvollstreckungssache Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 14. Februar 2003 beschlossen: Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. März 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.620,04 € Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Beschwerden gegen landgerichtliche Entscheidungen ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, daß die Beschwerde als außerordentliche Beschwerde zulässig sein könnte. Gemäß Sinn und Zweck von § 26 Nr. 10 EGZPO ist das Oberlandesgericht, wenn es wie hier als Gericht der weiteren Beschwerde entscheidet, nicht als Beschwerdegericht im Sinne von § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. anzusehen. Daher sind auf die Beschwerde des Schuldners weiterhin die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Kostenscheidung beruht auf § 97 ZPO. Raebel Kessal-Wulf Athing Roggenbuck Boetticher