* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IXa ZB 64/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IXa ZB 64/03

Februar 2003 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Dr. Boetticher und von Lienen sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 14. Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde gegen den Beschluß des 3. von Lienen Raebel Kessal-Wulf Boetticher Roggenbuck

Zitierte Normen: § 114 ZPO
RaebelSchuldnerinZBZPOBeschwerdeKessal-WulfstatthaftBoetticherLienen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 64/03
vom 14. Februar 2003 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
 Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Dr. Boetticher und von Lienen sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
 am 14. Februar 2003 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos, so daß eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht kommt (§ 114 ZPO).
Eine Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof gegen die Verwerfung einer unstatthaften weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht sieht das Gesetz nicht vor. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts wäre nicht statthaft, weil das Landgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel der Schuldnerin nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 202, 1577).
von Lienen
 Raebel
Kessal-Wulf
 Boetticher
Roggenbuck