* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IXa ZB 55/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IXa ZB 55/03

März 2003 in der Zwangsvollstreckungs-Kostensache Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 20. Die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGH, Beschluß vom 13. Dr. Kreft Raebel Athing Dr. Boetticher Dr. Kessal-Wulf

Rechtsbeschwerde20ZBMärzRaebelBeschlußSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 55/03
vom 20. März 2003 in der Zwangsvollstreckungs-Kostensache
 Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
 am 20. März 2003
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe:
Entscheidet der Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Dr. Kreft	Raebel	Athing
 Dr. Boetticher	Dr.	Kessal-Wulf