BGH · IXa ZB 53/04 vom 10.12.2004
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Dezember 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 10. Oktober 2003 auf erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Gläubiger Erinnerung eingelegt und beantragt, den Gerichtsvollzieher "zur Abnahme der EV anzuhalten." Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Gläubiger weiter die erneute Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, hilfsweise einer Ergänzung des vorliegenden Vermögensverzeichnisses beantragt. Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so unterliegt die Entscheidung auf das zugelassene Rechtsmittel wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ 154, 200; BGH, Beschl. Nach der Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht wird dieses erneut zu prüfen haben, ob das Verfahren Anlaß zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage für die Auslegung von § 903 ZPO bietet oder nur Bejaht die Einzelrichterin des Beschwerdegerichts nach abermaliger Prüfung unter Einbeziehung des Rechtsbeschwerdevorbringens erneut die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, so wird sie zunächst gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht das Verfahren zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen haben.