BGH · IXa ZB 51/03 vom 28.05.2003
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Wird eine Lohnforderung abgetreten und beruft sich der Zedent auf eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze (§ 850f Abs. 1 ZPO), so entscheidet über den Umfang der Abtretung das Prozeßgericht, nicht das Vollstreckungsgericht. AG Mönchengladbach-Rheydt Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 28. Der Antragsteller trat zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Antragsgegnerin aus diesem Kreditvertrag den pfändbaren Teil seiner Lohnansprüche gegen seine Arbeitgeberin, die Firma L. Unter Hinweis darauf, sein verfügbares Arbeitseinkommen sei niedriger als der sozialhilferechtliche Bedarf, hat der Antragsteller beim Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt als Vollstreckungsgericht beantragt, die Pfändungsfreigrenze nach § 850f Abs. 1 ZPO zu erhöhen. Solange ein Titel des Gläubigers gegen seinen Schuldner nicht existiere und er nur vertraglich vereinbarte Rechte aus einer privatschriftlichen Urkunde geltend mache, fehle es an einem sachgerechten Anknüpfungspunkt zur Begründung der Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, ist es bisher in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob § 850f Abs. 1 ZPO im Hinblick auf § 400 BGB auf eine Abtretung entsprechend anzuwenden ist und ob für einen Antrag des Schuldners auf Anpassung des nicht pfändbaren Betrages das Vollstreckungsgericht oder das Prozeßgericht sachlich zuständig ist. 2. Allerdings kann der Antragsteller die Erhöhung des nicht pfändbaren Betrages gemäß § 850f Abs. 1 ZPO - wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat - nicht vor dem Vollstreckungsgericht durchsetzen. Bei einer aufgrund einer Abtretung entstandenen Forderung liegt kein überprüfbarer Vollstreckungstitel vor, dem das Vollstreckungsgericht entnehmen kann, ob die Voraussetzungen für eine Anwendung der Härteklausel des § 850f Abs. 1 ZPO vorliegen. Ohne einen Vollstreckungstitel fehlt es an einem sachgerechten Anknüpfungspunkt zur Begründung der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts. Meinungsverschiedenheiten darüber, ob und in welchem Umfang eine der Parteien Rechte aus der Vereinbarung gegen den anderen herleiten kann, sind deshalb ein Streitstoff, der typischerweise in den Zuständigkeitsbereich des Prozeßgerichts (OLG Köln NJW-RR 1998, 1689; a.A. OLG Düsseldorf InVo 1999, 359).