in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 14. 1. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses vom 30. Der Ersteher und die im Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt gewesenen Gläubiger werden auch an dem Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (§ 99 Abs. 1 ZVG).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 43/03 bisher IX ZB 570/02 vom 14. Februar 2003 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 14. Februar 2003 beschlossen: 1. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses vom 30. September 2002 auszusetzen, wird abgelehnt. 2. Der Ersteher und die im Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt gewesenen Gläubiger werden auch an dem Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (§ 99 Abs. 1 ZVG). Gründe: Die nach § 96 ZVG, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO statthafte einstweilige Anordnung ist nicht zu erlassen. Der Rechtsbeschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, daß seinen Rechten ohne Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses Gefahr droht. Der verkündete Zuschlagsbeschluß ist zwar nach den §§ 89, 90 Abs. 1 ZVG vorläufig wirksam. Die eingelegten Rechtsmittel hemmen jedoch den Eintritt seiner Rechtskraft. Erst mit der Rechtskraft des Zuschlags endet die weiterhin andauernde Zwangsverwaltung des zugeschlagenen Grundstücks und findet die Grundbuchberichtigung auf den Erster statt (§ 130 ZVG). Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf Roggenbuck