Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 39/03
vom 20. März 2003 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 20. März 2003
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 10. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe:
Entscheidet der Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Dr. Kreft Raebel Athing
Dr. Boetticher Dr. Kessal-Wulf