Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 35/03
vom 5. November 2004 in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Zoll
am 5. November 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters wird der Beschluß der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Regensburg vom 16. September 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe:
Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so unterliegt die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ 154, 200).
Für die erneute Entscheidung weist der Senat auf seinen Beschluß vom 25. Juni 2004 (IXa ZB 44/03, ZlnsO 2004, 911 = ZIP 2004, 2022 unter II. 2. a) hin. Des weiteren wird sich der Einzelrichter des Beschwerdegerichts mit den Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung zu §1124 BGB auseinanderzusetzen haben und insoweit prüfen müssen, ob er das Verfahren nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf die Kammer zu übertragen hat.
Raebel
Athing Boetticher
Kessal-Wulf
Zoll