August 2004 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 16. Die Beschwerdeentscheidung unterliegt jedoch auf das Rechtsmittel wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ 154, 200). Für die erneute Entscheidung des Landgerichts wird zur Auslegung von § 24 ZwVerwVO auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 12.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXaZB 31/03 16. August 2004 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 16. August 2004 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluß der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 957,37 € festgesetzt. Gründe: Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Die Beschwerdeentscheidung unterliegt jedoch auf das Rechtsmittel wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ 154, 200). Für die erneute Entscheidung des Landgerichts wird zur Auslegung von § 24 ZwVerwVO auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2002 (BGHZ 152, 18) betreffend die Anpassung der Degressionsstaffel und vom 25. Juni 2004 (IXa ZB 30/03, z.V.b.) betreffend die regelmäßige Steigerung der hiernach errechneten Grundbeträge um den Faktor 1,5 hingewiesen. Der Rechtsbeschwerdewert deckt sich mit dem zutreffend festgesetzten Wert der Erstbeschwerde. Kreft Raebel Athing Boetticher Kessal-Wulf