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BGH · IXa ZB 28/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IXa ZB 28/04

Juli 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Verwalter Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 16. Der beigeordnete Rechtsanwalt hat erklärt, daß er seine im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten nicht gegenüber der Bundeskasse im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens abrechnen werde.

KostenRaebelKreft16KVGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IXa ZB 28/04	BESCHLUSS vom 16. Juli 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
 Verwalter
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
 am 16. Juli 2004 beschlossen:
Der Prozeßkostenhilfebeschluß des Senats vom 19. Mai 2004 wird aufgehoben, soweit von der Schuldnerin auf die Kosten der Prozeßführung zu zahlende monatliche Raten in Höhe von 60 € festgesetzt worden sind.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich, so daß keine Gerichtsgebühr entstanden ist (GKG KV Nr. 1953) und Auslagen nicht erhoben werden (GKG KV Abs. 1 Vorbem. zu Nr. 9000 ff). Der beigeordnete Rechtsanwalt hat erklärt, daß er seine im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten nicht gegenüber der Bundeskasse im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens abrechnen werde.
Kreft	Raebel	von	Lie-
nen
 Kessel-Wulf
 Roggenbuck