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BGH · IXa ZB 28/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IXa ZB 28/04

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, den Richter Raebel, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll am 19. Sie hat aus ihrem Einkommen auf die Kosten der Prozeßführung monatliche Raten in Höhe von 60 € zu zahlen, beginnend ab 1. Vom Einkommen in Höhe von 681 € (593,10 € und 87,99 €) sind der Freibetrag von 364 €und Wohnkosten von 135 € abzuziehen, so daß das für die Kosten der Prozeßführung einzusetzende Einkommen 182 € beträgt.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
RaebelSchuldnerinHöheKreftRateEinkommenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IXa ZB 28/04
BESCHLUSS
vom 19. Mai 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
 Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, den Richter Raebel, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll
 am 19. Mai 2004 beschlossen:
Der Schuldnerin wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Trier vom 26. Januar 2004 Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Baukelmann beigeordnet.
Sie hat aus ihrem Einkommen auf die Kosten der Prozeßführung monatliche Raten in Höhe von 60 € zu zahlen, beginnend ab 1. August 2004.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO). Die Höhe der von ihr monatlich zu zahlenden Raten errechnet sich wie folgt:
Vom Einkommen in Höhe von 681 € (593,10 € und 87,99 €) sind der Freibetrag von 364 €und Wohnkosten von 135 € abzuziehen, so daß das für
 die Kosten der Prozeßführung einzusetzende Einkommen 182 € beträgt. Nach der Tabelle des § 115 ZPO ergeben sich daraus Monatsraten von 60 €
Die Aufwendungen für Strom, Wasser, Telefon, Rundfunk und TV sind bereits in dem Freibetrag enthalten und können nicht gesondert als Wohnko-sten geltend gemacht werden.
Kreft	Raebel	Kessal-Wulf
 Roggenbuck
Zoll