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BGH

Gericht: BGH

November 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Zoll am 5. Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs.3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter auch mit der Rechtsbeschwerdebegründung auseinanderzusetzen und für den Fall, daß er die Sache wiederum für rechtsgrundsätzlich hält - eine Begründung dafür enthält der Beschluß vom 30.

Zitierte Normen: § 568 ZPO
RechtsbeschwerdeEinzelrichterKessal-WulfLüneburgSacheBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXaZB 13/04
vom 5. November 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
 Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Zoll
 am 5. November 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluß der 4. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Lüneburg vom 30. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - BGHZ 154, 200 = NJW 2003, 1254).
Nach Zurückverweisung der Sache wird sich der Einzelrichter auch mit der Rechtsbeschwerdebegründung auseinanderzusetzen und für den Fall, daß
 er die Sache wiederum für rechtsgrundsätzlich hält - eine Begründung dafür enthält der Beschluß vom 30. Dezember 2003 nicht - auch die Übertragung des Verfahrens auf die Kammer zu erwägen haben (§ 568 Satz 2 ZPO).
Raebel
 Athing
Boetticher
 Kessal-Wulf
 Zoll