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BGH

Gericht: BGH

Juni 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll am 25. Demgegenüber sei die Angabe eines Geschäftsführers nicht ausreichend, weil dieser auch ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter der Gesellschaft sein könne. Nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels ist die Entscheidung der Vorinstanzen unrichtig. Ein Vollstreckungsbescheid muß nach §690 Abs. 1 Nr. 1, § 692 Abs. 1 Nr. 1, § 699 ZPO unter anderem die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter enthalten. Zwar ist der gesetzliche Vertreter bei einer BGB-Gesellschaft nach dem personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbstorganschaft (vgl. Jedoch ist die Angabe "gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer" im Rubrum eines Vollstreckungsbescheides bei der BGB-Gesellschaft im Sinne eines geschäftsführenden Gesellschafters auslegungsfähig. Das Amtsgericht wird nunmehr unter Abstandnahme von seinen bisherigen Bedenken über den Antrag der Gläubigerin neu zu befinden haben (§ 577 Abs.4, § 572 Abs.3 ZPO).

Zitierte Normen: § 575 ZPO
AngabeGesellschaftAmtsgerichtGläubigerinVertreterZPOgesetzlichGesellschafter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXaZB 331/03
vom 25. Juni 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
 Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den Richter Zoll
 am 25. Juni 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden die Beschlüsse der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. November 2003 und des Amtsgerichts Hamm vom 23. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 €
Gründe:
I.
Die Vorinstanzen haben die beantragte Forderungspfändung abgelehnt, weil der als Titel vorgelegte Vollstreckungsbescheid die Gläubigerin nicht genügend bezeichne. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müsse eindeutig identifizierbar sein, es müsse erkennbar sein, wer als Gesellschafter hinter der BGB-
Gesellschaft stehe. Erforderlich sei dazu zu demindest die Angabe eines vertretungsberechtigten Gesellschafters. Demgegenüber sei die Angabe eines Geschäftsführers nicht ausreichend, weil dieser auch ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter der Gesellschaft sein könne.
Das Aktivrubrum des vorgelegten Vollstreckungsbescheides lautet wie
 folgt:
F. GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts G. Straße 21, ... H.
gesetzlich vertreten durch: GF W. J..
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Land- sowie des Amtsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels ist die Entscheidung der Vorinstanzen unrichtig. Ein Vollstreckungsbescheid muß nach §690 Abs. 1 Nr. 1, § 692 Abs. 1 Nr. 1, § 699 ZPO unter anderem die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter enthalten. Die Bezeichnung "F. GbR", unter der die parteifähige (vgl. BGHZ 146, 341, 348) Gläubigerin im Rechtsverkehr auftritt, ist angegeben. Zwar ist der gesetzliche Vertreter bei einer BGB-Gesellschaft nach dem personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbstorganschaft (vgl. BGHZ 36, 292, 293; 146, 341, 360) mit dem Begriff "Geschäftsführer" ("GF") ungenau bezeichnet. Jedoch ist die Angabe "gesetzlich
 vertreten durch den Geschäftsführer" im Rubrum eines Vollstreckungsbescheides bei der BGB-Gesellschaft im Sinne eines geschäftsführenden Gesellschafters auslegungsfähig. Denn ein angestellter Fremdgeschäftsführer wäre nicht gesetzlicher, sondern lediglich rechtsgeschäftlicher Vertreter der Gesellschaft (vgl. BGH, Beschl. vom 19. März 2004 - IXaZB 283/03, ZVI 2004, 239). Die Gläubigerin hat somit einen vertretungsberechtigten Gesellschafter benannt, so daß sie identifizierbar beschrieben ist (vgl. BGHZ 146, 341,356 f.).
Das Amtsgericht wird nunmehr unter Abstandnahme von seinen bisherigen Bedenken über den Antrag der Gläubigerin neu zu befinden haben (§ 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO).
Raebel	Athing	von	Lienen
 Roggenbuck
Zoll