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BGH · IXa ZB 309/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IXa ZB 309/03

Januar 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll am 15. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
15unzulässigKreftAthingZBZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 309/03
vom 15. Januar 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
 Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll
 am 15. Januar 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Gießen vom 25. November 2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist außerdem nicht - wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512)-durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Kreft	Athing	Boetticher
 von Lienen
 Zoll