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BGH · IXa ZB 277/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IXa ZB 277/03

Januar 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 30. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluß vom 23. Ein außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (vgl. Auch die Einschaltung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts macht die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde nicht zulässig.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
KreftZBzugelassenMünchenBundesgerichtshofBeschlußRechtsbeschwerdeKessal-Wulf

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 277/03
vom 30. Januar 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
 Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
 am 30. Januar 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 10. Oktober 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 50.000,00 €
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137, 3138). Ein außerordentliches Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (vgl. BGHZ 150, 133 ff).
Eine weitere Fristverlängerung kommt nicht in Betracht.
Auch die Einschaltung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts macht die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde nicht zulässig.
Für die erbetene Mitteilung des Bundesgerichtshofes an das Amtsgericht Weilheim und das Landgericht München II gibt es keine Rechtsgrundlage.
Kreft
 Boetticher
Raebel
 Kessal-Wulf
 Athing