in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 19. Im Tenor wird in der Kostenentscheidung "Schuldner" ersetzt durch "Beteiligten zu 2)". In den Gründen wird in Zeile 3 "Schuldner" ersetzt durch "Eheleute R.
BUNDESGERICHTSHOF IXa ZB 269/03 BESCHLUSS vom 19. Mai 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 19. Mai 2004 beschlossen: Der Senatsbeschluß vom 27. Februar 2004 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen wie folgt berichtigt: Im Rubrum wird "eingetragene Miteigentümer, Schuldner" gestrichen und ersetzt durch "Besitzer des Grundstücks". Im Tenor wird in der Kostenentscheidung "Schuldner" ersetzt durch "Beteiligten zu 2)". In den Gründen wird in Zeile 3 "Schuldner" ersetzt durch "Eheleute R. und B. L. Im folgenden Text wird "Schuldner(n)M jeweils ersetzt durch "Beteiligten zu 2)". für den urlaubsabwesenden Dr. Raebel Athing Kreft Raebel Boetticher Kessal-Wulf