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BGH · IXa ZB 269/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IXa ZB 269/03

in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 19. Im Tenor wird in der Kostenentscheidung "Schuldner" ersetzt durch "Beteiligten zu 2)". In den Gründen wird in Zeile 3 "Schuldner" ersetzt durch "Eheleute R.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
BeteiligteRaebelKreft19ZBBoetticherSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IXa ZB 269/03
BESCHLUSS
vom 19. Mai 2004
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
 Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
 am 19. Mai 2004
beschlossen:
Der Senatsbeschluß vom 27. Februar 2004 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen wie folgt berichtigt:
Im Rubrum wird "eingetragene Miteigentümer, Schuldner" gestrichen und ersetzt durch "Besitzer des Grundstücks".
Im Tenor wird in der Kostenentscheidung "Schuldner" ersetzt durch "Beteiligten zu 2)".
In den Gründen wird in Zeile 3 "Schuldner" ersetzt durch "Eheleute R. und B. L.
Im folgenden Text wird "Schuldner(n)M jeweils ersetzt durch "Beteiligten zu 2)".
für den urlaubsabwesenden Dr.
Raebel	Athing
 Kreft
Raebel
 Boetticher
Kessal-Wulf