Dezember 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, von Lienen und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 10. September 2004 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.200 €festgesetzt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 236/04 vom 10. Dezember 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, von Lienen und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 10. Dezember 2004 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 17. September 2004 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.200 €festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig; denn gegen Entscheidungen, die im Beschwerdeverfahren getroffen worden sind und keine Rechtsbeschwerde zulassen, sieht das Gesetz eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor (vgl. §§ 574, 544 Abs. 1 ZPO). Fischer Kessal-Wulf Raebel Roggenbuck v. Lienen