* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IXa ZB 236/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IXa ZB 236/04

Dezember 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, von Lienen und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 10. September 2004 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.200 €festgesetzt.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
RoggenbuckRaebelFischerunzulässigBeschwerdeRechtsbeschwerdeKessal-Wulf

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IXa ZB 236/04
vom 10. Dezember 2004 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
 Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, von Lienen und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
 am 10. Dezember 2004 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 17. September 2004 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.200 €festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig; denn gegen Entscheidungen, die im Beschwerdeverfahren getroffen worden sind und keine Rechtsbeschwerde zulassen, sieht das Gesetz eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor (vgl. §§ 574, 544 Abs. 1 ZPO).
Fischer
 Kessal-Wulf
 Raebel
Roggenbuck
v. Lienen